Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Benennung  der  Gegenstände.

 

Zollsätze  für  100  Kilogramm

 

im  Jahre  1862.  vom  1.  October  1864  an.

 

 

Zu  Ketten  angelegtes  Baumwollengarn:
rohes

gebleichtes

gefärbtees

Rohes,  gebleichtes  oder  gefärbtes,  drei=  oder  mehrdräthiges
Baumwollengarn:

in  einfacher  Drehnggagagaga

in  mehrfacher  Drehung  oder  Zwirnung

ooooooo

Baumwollene  Gewebe,  rohe,  glatt,  geköpert,  auch  Zwillich:
1ste  Classe,  wenn  100  Quadratmetres  11  Kilogramm
oder  mehr  wiegen:

bei  35  Fäden  und  darunter  auf  5  Quadratmillimetres
  .

bei  36  Fäden  und  darüber  auf  5  Quadratmilli—
metres

iiiii

2teClasse,wenn100Quadratmetres7bisausschließlich
  11  Kilogramm  wiegen:
bei  35  Fäden  und  darunter
bei  36  bis  43  Fiden  .
bei44Fädenunddarüber...........

3te  Classe,  wenn  100  Quadratmetres  3  bis  ausschließ—
lich  7  Kilogramm  wiegen:
bei  27  Fäden  und  darunter
bei  28  bis  35  Fden
bei  36  bis  43  Fäden
bei  44  Fäden  und  darüber

 

Der  Zollsatz  für  das  einfache  Garn  um  30  pét.
erhöht.

Der  Zollsatz  für  das  rohe,  zu  Ketten  angelegte
Garn  um  15  péCt.  erhöht.

Der  Zollsatz  für  das  rohe,  zu  Ketten  angelegte
Garn  um  25  Centimen  auf  das  Kilogramm

erhöht.

6  Centimen  auf  je  1000  Metres.

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—  Frs.  50  Cts.  für  das  Kilogr.
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—  60
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