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§. 97.
Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats oder den
Regenten seines Staats oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate
ein Mitglied des landesherrlichen Hauses dieses Staats oder den Regenten dieses
Staats beleidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Dritter Abschnitt.
Beleidigung von Bundesfürsten.
§. 98.
Wer außer dem Falle des §. 94 sich einer Thätlichkeit gegen einen Bundes-
fürsten schuldig macht, wird mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder
mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren ein.
§. 99.
Wer außer dem Falle des §. 95 einen Bundesfürsten beleidigt, wird mit
Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von
gleicher Dauer bestraft.
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.
§. 100.
Wer außer dem Falle des §. 96 sich einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied
eines bundesfürstlichen Hauses oder den Regenten eines Bundesstaats schuldig
macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher
Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem
Monat bis zu drei Jahren ein. ·
§.101.
Wer außer dem Falle des §. 97 den Regenten eines Bundesstaats be-
leidigt, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zwei Jahren oder mit
Festungehaft von gleicher Dauer bestraft.
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.
Vierter Abschnitt.
Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten.
§. 102.
Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder ein Ausländer,
welcher während seines Aufenthalts im Inlande gegen einen nicht zum Deut-
schen Reich gehörenden Staat oder dessen Landesherrn eine Handlung vor-
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