238 IV. Anhang.
8 61°").
Für das Verfahren kommt $ 49 mit der Maßgabe zur Anwendung,
daß gegen eine Strafverfügung der Rekurs an den Bezirksausschuß
zulässig ist. Der Kreis-(Stadt-)Ausschuß kann in jeder
Lage des Verfahrens einen Sühneversuch veranlassen.
8 62°"),
Der Beschluß des Kreis-(Stadt-)Ausschusses in den Fällen des
8 60 ist endgültig; derselbe erfolgt gebühren- und stempelfrei; doch
sind dem unterliegenden Teile die baren Auslagen des Verfahrens und die
des obsiegenden Teils, jedoch mit Ausschluß der Gebühren eines Bevollmächtigten,
zur Last zu legen.
Die zu erstattenden baren Auslagen werden von dem Kreis-(Stadt-)Ausachusse
endgültig festgesetzt.
Die Beschlüsse der Kreis-(Stadt-)Ausschüsse, sowie die urkundlich
von denselben festgestellten Einigungen sind im Verwaltungswege vollstreckbar.
5 68.
Einen Anspruch auf Unterstützung kann der Arme gegen einen Armenverband
niemals im Rechtswege, sondern nur bei der Verwaltungsbehörde
geltend machen, in deren Pflicht es liegt, keine Ansprüche zuzulassen, welche
über das Notdürftige hinausgehen.
Beschwerden gegen Verfügungen der Vorstände der ÖOrtsarmenverbände
darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen
zu gewähren sind, folgen dem durch die bestehenden Gesetze angeordneten
Instanzenzuge mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bezirksregierung
der Bezirks- bzw. Kreisausschuß®”) tritt, welcher endgültig entscheidet.
Öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Ausländer.
5 64.
Jeder Ausländer ist, solange ihm der Aufenthalt im Inlande gestattet
wird, in bezug
a. auf die Art und das Maß der im Falle der Hilfsbedürftigkeit zu gewährenden
öffentlichen Unterstützung,
bh. auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes
einem Deutschen gleich zu behandeln °”?®),
32) Vgl. $ 41 des Zuständigkeitsgesetzes, welcher lautet:
Beschwerden von Armen gegen Verfügungen von Ortsarmenverbänden darüber, ob, in
welcher Höhe und in welcher Weise Arm terstützungen zu gewähren sind ($ 638 des
Gesetzes vom 8. März und $ 51 des Gesetzes vom 24. Juni 1871) unterliegen:
1. sofern eine Stadt von mehr als 10000 Einwohnerii an dem Armenverbande beteiligt ist,
der endgültigen Beschlußfassung des Bezirk husses;
2. andernfalls der endgültigen Beschlußfassung des Kreisausschusses.
Desgleichen unterliegen Beschwerden von Armen gegen Verfügungen von Landarmenverbänden
über die Art und Höhe der Unterstützung der endgültigen Beschlußfassung des
Bezirk h ‚ sofern die Landarmenverbände nur aus einem Kreise bestehen.
32a) Vgl. Anm. 3 zu Art. 4 des deutsch-dänischen Übereinkommens vom 11. Dezember
1873 (S. 121).