Volltext : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

238  IV.  Anhang.

8  61°").

Für  das  Verfahren  kommt  $  49  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,
daß  gegen  eine  Strafverfügung  der  Rekurs  an  den  Bezirksausschuß
  zulässig  ist.  Der  Kreis-(Stadt-)Ausschuß  kann  in  jeder
Lage  des  Verfahrens  einen  Sühneversuch  veranlassen.

8  62°"),

Der  Beschluß  des  Kreis-(Stadt-)Ausschusses  in  den  Fällen  des
8  60  ist  endgültig;  derselbe  erfolgt  gebühren-  und  stempelfrei;  doch
sind  dem  unterliegenden  Teile  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  und  die
des  obsiegenden  Teils,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Gebühren  eines  Bevollmächtigten,
  zur  Last  zu  legen.

Die  zu  erstattenden  baren  Auslagen  werden  von  dem  Kreis-(Stadt-)Ausachusse
  endgültig  festgesetzt.

Die  Beschlüsse  der  Kreis-(Stadt-)Ausschüsse,  sowie  die  urkundlich
von  denselben  festgestellten  Einigungen  sind  im  Verwaltungswege  vollstreckbar.

5  68.

Einen  Anspruch  auf  Unterstützung  kann  der  Arme  gegen  einen  Armenverband
  niemals  im  Rechtswege,  sondern  nur  bei  der  Verwaltungsbehörde
geltend  machen,  in  deren  Pflicht  es  liegt,  keine  Ansprüche  zuzulassen,  welche
über  das  Notdürftige  hinausgehen.

Beschwerden  gegen  Verfügungen  der  Vorstände  der  ÖOrtsarmenverbände
darüber,  ob,  in  welcher  Höhe  und  in  welcher  Weise  Armenunterstützungen
zu  gewähren  sind,  folgen  dem  durch  die  bestehenden  Gesetze  angeordneten
Instanzenzuge  mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung
der  Bezirks-  bzw.  Kreisausschuß®”)  tritt,  welcher  endgültig  entscheidet.

Öffentliche  Unterstützung  hilfsbedürftiger  Ausländer.
5  64.
Jeder  Ausländer  ist,  solange  ihm  der  Aufenthalt  im  Inlande  gestattet
wird,  in  bezug
a.  auf  die  Art  und  das  Maß  der  im  Falle  der  Hilfsbedürftigkeit  zu  gewährenden
  öffentlichen  Unterstützung,
bh.  auf  den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
einem  Deutschen  gleich  zu  behandeln  °”?®),

32)  Vgl.  $  41  des  Zuständigkeitsgesetzes,  welcher  lautet:
Beschwerden  von  Armen  gegen  Verfügungen  von  Ortsarmenverbänden  darüber,  ob,  in
welcher  Höhe  und  in  welcher  Weise  Arm  terstützungen  zu  gewähren  sind  ($  638  des

Gesetzes  vom  8.  März  und  $  51  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1871)  unterliegen:
1.  sofern  eine  Stadt  von  mehr  als  10000  Einwohnerii  an  dem  Armenverbande  beteiligt  ist,
der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Bezirk  husses;
2.  andernfalls  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Kreisausschusses.
Desgleichen  unterliegen  Beschwerden  von  Armen  gegen  Verfügungen  von  Landarmenverbänden
  über  die  Art  und  Höhe  der  Unterstützung  der  endgültigen  Beschlußfassung  des
Bezirk  h  ‚  sofern  die  Landarmenverbände  nur  aus  einem  Kreise  bestehen.

32a)  Vgl.  Anm.  3  zu  Art.  4  des  deutsch-dänischen  Übereinkommens  vom  11.  Dezember
1873  (S.  121).