Wahlgesetz. 211
Artikel 25.
Die Abstimmenden geben ihre Abstimmung in Selbstperson
mittelst Ueberreichung eines Stimmzettels ab.
Artikel 26.
Ueber die Abstimmungen ist ein besonderes Register
zu führen, in welches die Namen aller einzelnen Abstimmenden,
in der Reihenfolge, in welcher sie abtimmen,
einzutragen sind.
5.
Artikel 27.
Jeder Stimmberechtigte übergibt seinen in dem
Wahllocal oder außerhalb desselben mit den Namen
Derjenigen, welche er zu wählen beabsichtigt, handschriftlich
oder im Wege der Vervielfältigung ausgefüllten
Stimmzettel ohne Namensunterschrift und so
zusammengefaltet, daß die auf ihm verzeichneten Namen
verdeckt sind, einem Mitgliede der Wahlcommission,
welches denselben uneröffnet in das auf dem Tische
stehende Gefäß legt.
Artikel 28.
Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit
werden die Stimmzettel aus dem Stimmkasten herausgenommen;
es sind sodann die Namen Derzenigen,
welche in den Stimmzetteln Stimmen erhalten haben,
in eine Zählliste einzutragen und bei jedem Einzelnen
zu bemerken, wie viele Stimmen im Ganzen er erhalten
hat.
Ungültig sind Stimmzettel:
1) welche nicht von weißem Papier, oder welche mit
einem äußeren Kennzeichen versehen sind,
14*