Contents : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Wahlgesetz.  211

Artikel  25.

Die  Abstimmenden  geben  ihre  Abstimmung  in  Selbstperson
  mittelst  Ueberreichung  eines  Stimmzettels  ab.

Artikel  26.

Ueber  die  Abstimmungen  ist  ein  besonderes  Register
zu  führen,  in  welches  die  Namen  aller  einzelnen  Abstimmenden,
  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  abtimmen,
  einzutragen  sind.

5.

 

Artikel  27.

Jeder  Stimmberechtigte  übergibt  seinen  in  dem
Wahllocal  oder  außerhalb  desselben  mit  den  Namen
Derjenigen,  welche  er  zu  wählen  beabsichtigt,  handschriftlich
  oder  im  Wege  der  Vervielfältigung  ausgefüllten
  Stimmzettel  ohne  Namensunterschrift  und  so
zusammengefaltet,  daß  die  auf  ihm  verzeichneten  Namen
verdeckt  sind,  einem  Mitgliede  der  Wahlcommission,
welches  denselben  uneröffnet  in  das  auf  dem  Tische
stehende  Gefäß  legt.

Artikel  28.

Nach  Ablauf  der  zur  Abstimmung  festgesetzten  Zeit
werden  die  Stimmzettel  aus  dem  Stimmkasten  herausgenommen;
  es  sind  sodann  die  Namen  Derzenigen,
welche  in  den  Stimmzetteln  Stimmen  erhalten  haben,
in  eine  Zählliste  einzutragen  und  bei  jedem  Einzelnen
zu  bemerken,  wie  viele  Stimmen  im  Ganzen  er  erhalten
  hat.

Ungültig  sind  Stimmzettel:

1)  welche  nicht  von  weißem  Papier,  oder  welche  mit
einem  äußeren  Kennzeichen  versehen  sind,
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