Uegierungs-Blatt
Großherzogthu m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. 13. März 1850.
Bekanntmachung.
Zufolge höchsten Befehls Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz über die Neugestaltung der Staatöbehörden des Groß-
herzogthumes andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 11. März 1850.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Mandelsloh.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 4c.
haben mit Zustimmung des getreuen Landtages das nachstehende
Gesetz über die Neugestaltung der Staatsbehörden des Groß-
herzogthumes
zu erlassen beschlossen:
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