Contents : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

iI

Frrenanstalten  S.  18.;  4)  bezüglich  der  Revision
  und  Verbesserung  der  bestehenden
Forststraf=  und  Forstpolizeygesetzgebung.  S.
18.  —  19.:  5)  bezüglich  der  Verbesserung
des  Zustandes  der  Strassen=  und  Landdauten
  S.  19.;  6)  bezüglich  der  Ueberbürdung
einzelner  Gemeinden  und  Districte  mit  unverhältnißmäßigen
  drtlichen  und  Districtsumlagen;
  dann  der  Aufnabme  von  Districtsstrassen
  in  die  Reihe  der  Staats-  und
Kreisstrassen.  S.  19.;  7)  bezüglich  des  Antrags
  auf  Befreiung  des  Fabrikfuhrwerkes
von  den  bezüglich  der  breiten  Radfelgen  gegebenen
  Bestimmungen  S.  20.;  8)  bezüglich
  der  raschen  Erledigung  der  fiscalischen
Processe  über  die  Baulast  bei  kirchlichen
Gebäuden  S.  20.  9.;  bezüglich  der  Vermehrung
  der  Doration  der  Kreisfonds  S.  20.

B.  Zu  besonderen  Gesammtbeschlüssen.

1.  Den  Abzug  der  Armen=  und
Schulquarten  von  allen  frommen
Vermächtnissen  betr.  Gesetzliche  Aufhe-=bung
  aller  Verordnungen  über  den  Abzug  der
Quarten  für  Armen=  und  Schulzwecke  von
allen  frommen  Stiftungen,  Schenkungen
und  Vermächtnissen.  S.  21.  —  Königl.  allerhöchste
  Erklärung  bezüglich  der  von  den
Ständen  ausgesprochenen  Wünsche,  sämmtliche
  Pfarr=  und  sonstige  Curatstellen  auf
den  gesetzlichen  Congrualbetrag  zu  bringen,
dann  der  Baupflicht  des  Staatsaerars  bei
Cultusgebäuden  vollständig  zu  genügen.
S.  21.;  lI.  die  Concurrenzbeiträge  der  Cultusstiftungen
  betr.  S.  22.  III.  Die  Druck-II



kosten  der  in  Ermanglung  von  Lokalblättern
durch  die  Kreis=  und  Intelligenzblätter  zu
veröffentlichenden  wesentlichen  Ergebnisse
der  städtischen  Rechnungen  betr.  S.  22.

3.

Zeitungsartikel.  Königl.  allerhöchste  Er-Uarung

  im  Landtags-Abschiede  auf  den
Wunsch  der  Stände  wegen  Namhaftmachung
  ·  der  Quellen  solcher  Artikel,  welche  die
öffentlichen  Blätter  gegenseitig  auseinander
entlehnen.  S.  S.,  C.  2.

Zoll-  und  Handels-Verträge.  Königl.

allerhöchste  Erklärung  im  Landtags-Abschiede
über  abgeschlossene  Verträge  und  zwar  1)
mit  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig
  wegen  Beförderung  der  gegenseitigen
  Verkehrs-Verhältnisse  vom  1.  November
  1837.  2)  mit  den  Niederlanden  wegen
Erleichterungen  und  Begünstigungen  bei
der  Schiffahrt  vom  3.  Juni  1837,  bekannt
gemacht  am  26.  Jänner  1838,  und  3)  mit
den  Niederlanden  wegen  der  gegenseitigen
Handelsverhältnisse  S.  12.  —  13.

Zolltarif;  (für  die  Jahre  1840,  1841  und

184.)  Königl.  allerhöchste  Genehmigung
des  für  die  Jahre  1840,  1841  und  1842
festgesetzten  Zolltarifs.  S.  13.  M.

Zoll-Verhäletnisse.  Königl.  allerhöchste  Genehmigung

  der  Gesammtbeschlüsse  der  Stände
binsichtlich  der  die  Jollderhältnisse  für  die
Zukunft  betreffenden  Postulate  sub  Nr.  1.
2.  und  3.  S.  14.  —  16.  J.