A. Sicherheitspolizei. 8 62. 337
Privatgesellschaften beschränkt. Im übrigen nehmen diese Gesellschaften
dem Staate gegenüber keine andere Stellung ein als
Einzelpersonen; ihre Verhältnisse sind lediglich privatrechtlich
geordnet.1) Im Gegensatz hierzu unterliegen nach den §#§ 25 ff.
aa O. die Körperschaften des öffentlichen Rechts außerdem einer
auf Erreichung der Korporationszwecke abzielenden Aufsicht des
Staates.:) Das Maß der staatlichen Einwirkung auf Privatgesellschaften
bestimmt sich gegenwärtig nach Art. 30 der Verfurk.
und der Vd. vom 11. März 1850, welche den Ortspolizeibehörden
innerhalb fester Grenzen die Befugnis zu Kontrollund
Repressivmaßregeln verleiht. Keine gesetzliche Bestimmung
bietet einen Anhalt dafür, daß Privatgesellschaften gegenüber
neben den Polizeibehörden und den Gerichten auch eine sog.
Aufsichtsbehörde eine amtliche Tätigkeit entwickeln könne. Das
nach dem ALR. von der Polizeigewalt verschiedene Aufsichtsrecht
über Korporationen kommt den Privatgesellschaften gegenüber
nicht zur Anwendung.)
g 62.
Strafvorschriften und Schließzung von Vereinen.
Wenn eine Versammlung ohne die in 81 vorgeschriebene
Anzeige stattgefunden hat, so trifft den Unternehmer eine
Geldbuße von 15 bis 150 Mark oder Gefängnisstrafe von acht
Tagen bis zu sechs Wochen. Derzjenige, der den Platz dazu eingeräumt
hat, und jeder, welcher in der Versammlung als Vorsteher,
Ordner, Leiter oder Redner aufgetreten ist, hat eine
Geldbuße von 15 bis 150 Mark verwirkt.“)
Zur Strafbarkeit genügt es, daß die Vereinigung einer
größeren Anzahl von Personen zu demselben Zweck an einem
bestimmten Orte zustande gekommen ist. Eine förmliche Eröffnung
und Konstituierung der Versammlung ist nicht erforderlich.5)
1) 38 11 ff. aa O. Erk. vom 20. Oktober 1888, Pr VBl.
Vel. 88 30, 48, 66, 83, 86, 97. 10 r-*5 12 aao.
100r , 180, 180, 187, 1839, 100 „ Erf. b. Oberkrib. vom 12. Ser-"
tember 1878, Goltd Arch. 26 580; Erk.
!) Erk. d. OVG. vom 19. No= d2. ç 17. N ber 1898,
Vember 1888, Entsch 17 403 und voal. —-s. 135. opember
v. Arnstedt, Vollzetrecht. U. 22