Metadata : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

248  III.  Bundesrat.  Art.  8.

Außerdem  wird  im  Bundesrate  aus  den  Bevollmächtigten  der  Königreiche
Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  und  zwei,  vom  Bundesrate  alljährlich  zu
wählenden  Bevollmächtigten  anderer  Bundesstaaten  ein  Ausschuß  für  die
auswärtigen  Angelegenheiten  gebildet,  in  welchem  Bayern  den  Vorsitz  führt.

Den  Ausschüssen  werden  die  zu  ihren  Arbeiten  nötigen  Beamten  zur
Verfügung  gestellt.

I.  Der  Wirkungskreis  der  Bundesratsausschüsse.

1.  Die  Ausschüsse  als  Kommissionen  des  Plenums.

2.  Die  Ausschüsse  in  ihrer  Stellung  zum  Reichskanzler.

3.  Der  den  Ausschüssen  innewohnende  Charakter  der  Dauer.
II.  Die  Besetzung  der  Ausschüsse.
III.  Die  einzelnen#  Ausschüsse.

1.  für  das  Landheer  und  die  Festungen;

2.  für  das  Seewesen;

3.  für  Zoll-  und  Steuerwesen;

4.  für  Handel  und  Verkehr;

5.  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen;

6.  für  Justizwesen;

7.  für  Rechnungswesen;

8.  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten;

9.  die  im  Wege  der  Geschäftsordnung  eingesetzten  Ausschüsse.
IV.  Die  Beamten  der  Ausschüsse.

I.  Der  Wirkungskreis  der  Ausschüsse.

1.  Die  Ausschüsse  als  Kommissionen  des  Plenums.

Nach  Art.  8  sollen  aus  dem  Bundesrat  acht  Ausschüsse  gebildet  werden,
denen  von  der  Gesamttätigkeit  des  Bundesrats  je  ein  besonderes  Fach  zugewiesen
  ist.  Im  übrigen  bestimmt  Art.  8  über  den  Wirkungskreis  dieser
Ausschüsse  nichts  näheres  und  abgesehen  von  Art.  8  find  die  Ausschüsse
nur  noch  in  Art.  36  Abs.  2,  39,  46,  56  Abs.  1,  63  Abs.  5  R.V.  und  in
einigen  Reichsgesetzen  erwähnt  und  zwar  vorwiegend  in  solchen,  die  in  der
ersten  Zeit  nach  der  Gründung  des  Reichs  erlassen  find.

Gemäß  Art.  36  Abs.  2  R.V.  werden  die  Reichsbevollmächtigten  zur
Überwachung  der  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens  bei  der  Erhebung
und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  den  Zoll=  oder  Steuerämtern
  und  den  Direktivbehörden  der  einzelnen  Staaten  „nach  Vernehmung
des  Ausschusses  des  Bundesrates  für  Zoll-  und  Steuerwesen“  beigeordnet.

Nach  Art.  39  R.V.  ist  der  Ausschuß  für  das  Rechnungswesen  zur
vorläufigen  Prüfung  der  Rechnung  berufen,  welche  die  Einzelstaaten  über
die  an  die  Reichskasse  abzuführenden  Zoll-  und  Steuerannahmen  zu  legen
haben,  ferner  setzt  er  die  von  den  Kassen  der  Einzelstaaten  der  Reichskasse
geschuldeten  Beiträge  vorläufig  fest.  Endgültig  beschließt  aber  erst  das
Plenum  über  diese  Feststellung.

Nach  Art.  46  R.V.  ist  der  „betreffende“  Bundesrats-Ausschuß,  d.  h.  der
auf  Grund  des  Art.  8  bestehende  Ausschuß  für  Eisenbahnen,  Post  und
Telegraphen  zur  Erteilung  eines  Vorschlages  zu  hören,  ehe  der  Kaiser  einen
Notstandstarif  einführt.