I. Europa. 507 28. Schwarzburg - Rudolstadt.
Gegen diese Entscheidung sind für den Angeschuldigten sowohl wie für den Ankläger
die im Strafprozesse gestatteten Rechtsmittel zulässig.
Die Appellation geht an das Plenum des Appellationsgerichts.
IV. Von den Domänen.
$ 9. Das ganze Kammervermögen mit allen Rechten und Beschwerden verbleibt
immerwährendes fideikommissarisches Eigentum des Fürstlichen Hauses und
erbt in demselben nach den Grundsätzen der Staatserbfolge fort.
Rücksichtlich der Verwaltung werden besondere Bestimmungen vorbehalten.
$ 10. Domänen können nur mit Zustimmung des Landtags veräußert werden.
Zur Veräußerung minder bedeutender Teile des Domanialvermögens, namentlich
auch zur Ablösung der Rechte und Verpflichtungen desselben bedarf es der Einwilligung
des Landtags nicht. Alle aus solchen Veräußerungen und Ablösungen herrührenden
Gelder sind dem Domanialstammvermögen zu erhalten.
$ 11. Die gesamten Einkünfte des Domanialvermögens werden nach Maßgabe
der hierüber zu treffenden Bestimmungen zunächst zur Deckung der Kosten der Hofhaltung
des regierenden Fürsten und zur Sustentstion der Fürstlichen Familie verwendet.
Aus den Überschüssen werden die Kosten der gesamten Landesverwaltung
mit bestritten.
V. Von dem Landtage.
1. Allgemeine Bestimmungen.
Durch das Gesetz vom 16. November 1870, Gesetzzammlung S. 105 sind die
$$ 12—16 aufgehoben und an deren Stelle nachfolgende Bestimmungen gesetzt.
$ 1. Der Landtag des Fürstentums besteht aus 16 Abgeordneten, von denen
vier von den Höchstbesteuerten gewählt werden, zwölf aus allgemeinen Wahlen hervorgehen.
Die Wahlen sind direkt mit geheimer Abstimmung.
Die näheren Bestimmungen über die Wahl der Abgeordneten sind in dem Wahlgesetze
enthalten!.
Wählbar bei den Wahlen der Höchstbesteuerten ist jeder Wahlberechtigte, der
jährlich mindestens 70 Fl. = 40 Taler an direkten Staatssteuern entrichtet.
Wählbar ist jeder aktiv wahlberechtigte, 25 Jahre alte Staatsangehörige, der
direkte Staatssteuern entrichtet und seit mindestens 1 Jahr dem Fürstentum angehört.
$ 2. Beamte bedürfen keines Urlaubes zum Eintritt in den Landtag. Wenn ein
Mitglied des Landtags ein besoldetes Staatsamt annnimmt oder im Staatsdienste in
ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist,
so verliert es Sitz und Stimme im Landtage und kann seine Stelle in demselben nur
durch neue Wahl wieder erlangen.
ı Wahlgesetz vom 16. November 1870, Gesetzsammlung S. 106, abgeändert durch Gesetz
vom 8. August 1879 (Gesetzzammlung S. 275). Wähler bei den allgemeinen Wahlen ist jeder
25 Jahre alte Staatsangehörige, der direkte Staatssteuern entrichtet und seinen Wohnsitz innerhalb
des Fürstentums hat.
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