Metadaten : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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dieses  nicht  wollen,  ibnen  deshalb  einen  Abtrag
  zu  entrichten.  ·

Da  diesem  widersinnigen  Zwange  nicht
ferner  mehr  statt  gegeben  werden  kann,  so
wird  derselbe  hiemit,  wie  es  bereits  schon
in  den  aͤlteren  koͤniglichen  Staaten  durch  die
Verordnung  vom  22ten  Jaͤnner  1802  gescheben,
  ausdrücklich  mit  dem  Anhange  abgeschafft,
  daß  es  Riemanden  verwehrt  seyn
soll,  seine  Hochzeit  in  seinem  eigenen  Hause
zu  balten,  ohne  deßbalb  den  Wireh  irgend
eines  angeblichen  Gewerbs-Entganges  wezen
  entschäbigen  zu  müßen.

Süämeliche  Unterbebörden  der  Provinz
Bamberg  baben  sich  in  vorkommenden  Fällen
  hiernach  zu  achten,  und  alle  dagegen
vorkommenden  Beschwerden  der  Wirthe  abzuwiesen.
  Bamberg  den  32ten  Mai  r807.

Kinigliche  tandes-Direktion

in  Bamberg.

Freiherr  von  Stengel.
Sartorius.

(Die  Einführung  der  neuesten  königlich  Preußischen
  Pharmakopoe=  und  Apothekerrare  in  der
Provinz  Bamberg  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  Erwägung,  daß  die  für  die  Provinz

Bamberg  bisher  eingeführte  Würtembergische

  Pharmakopoe=  und  Apotbekertare  den

gegenwärtigen  Zeitumständen  nicht  mehr  anpassend
  sey,  bat  man  für  notbwendig  gesunden,
  einsweilen  bis  nämlich  eine  eigene
tandespbarmakopoe  und  Tarordnung  reguliret
  seyn  wird,  die  neueste  königliche  Preußbische
  Hharmakopoe=  und  Apothekertare  ein- 



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zufuͤbren,  wobei  man  sich  jedoch  vorbehaͤlt,
die  noch  noͤthigen  Abaͤnderungen  und  Zusaͤ-ze
  besonders  nachzutragen.

Dieses  wird  den  saͤmtlichen  Aerzten  und
Physilern,  so  wie  den  Apothekern  der  Provinz
  Bamberg  biemit  mit  dem  Auftrage  bekannt
  gemacht,  daß  sie  sich  binnen  6  Wochen,
  vom  Tage  dieser  Bekanntmachung  an,
mit  der  vorgeschriebenen  Pharmakopoe=  und
Tarordnung  zu  versehen,  und  sowoßtl  in
Hinsicht  der  Arznei-Vorschriften,  als  der
Regulirung  der  Tare  darnach  zu  bemessen
baben.  Bamberg  den  13ten  Mai  1807.

Königliche  tandes=  Direktion

in  Bamberg.
Freiherr  von  Steugel.

 

Gossinger.
Auftrag
an  sämtliche  Unterbehörden  der  Provinz
Bamberg.

(Den  Abei#nischen  Münzfuß  betressend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Uungeachtet  der  Rbeinische  Münzfuß  in
dem  sämrlichen  Aerarial=  St#istungs  und
Kemmunal-Rechnungswesen  der  Provinz
Bamberg  längst  allgemein  eingeführt  ist;
so  fabren  doch  die  melsten  Unrerbehörden
fort,  sich  in  ihren  Anzeigen  und  Berichten
der  ehemaligen  Berechnungs-Art  nach  Fränkischer
  Wäbrung  zu  bedienen,  und  die  bei
denselben  in  solcher  von  Privatpersonen  gemachten
  Angaben,  oder  übrigen  Schazungen,
  Ueberschläge  und  andere  Rechnungs-Gegenstände

  zu  den  Akten  zu  bringen.

Da  nun  bieraus  in  der  Geschäftsbehand-