Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maßregeln 
aufrecht erhalten. 
Artikel 11. 
Jeder der beiden vertragschließenden Theile wird die Seehandelsschiffe des 
anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben 
Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen.  
Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt. 
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragschließenden Theile ist 
nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen. 
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Seehandelsschiffe sollen 
bei Feststellung von Schiffahrts- und Hafenabgaben die nach der Gesetzgebung 
ihrer Heimath gültigen Meßbriefe genügen, und wird eine Reduktion der Schiffs- 
maaße insolange nicht stattfinden, als die im Jahre 1872 durch Notenwechsel 
zwischen den vertragschließenden Theilen getroffenen Vereinbarungen über die 
gegenseitige Gleichstellung der Meßbriefe in Kraft bleiben. 
Artikel 12. 
Von Schiffen des einen der vertragschließenden Theile, welche in Unglücks- 
oder Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der 
Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schiffahrts- 
oder Hafenabgaben nicht erhoben werden. 
Von Havarie= und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertrag- 
schließenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des 
etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in 
den Verbrauch übergehen. 
Artikel 13. 
Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den 
Gebieten der vertragschließenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche 
einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Ab- 
gaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahr- 
zeuge des eigenen Landes. 
Artikel 14. 
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen 
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der 
Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahn 
und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung 
von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalte 
für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staats- 
oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen ver- 
tragschließenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühre, 
wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden.
	        
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