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gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maßregeln
aufrecht erhalten.
Artikel 11.
Jeder der beiden vertragschließenden Theile wird die Seehandelsschiffe des
anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben
Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen.
Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt.
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragschließenden Theile ist
nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen.
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Seehandelsschiffe sollen
bei Feststellung von Schiffahrts- und Hafenabgaben die nach der Gesetzgebung
ihrer Heimath gültigen Meßbriefe genügen, und wird eine Reduktion der Schiffsmaaße
insolange nicht stattfinden, als die im Jahre 1872 durch Notenwechsel
zwischen den vertragschließenden Theilen getroffenen Vereinbarungen über die
gegenseitige Gleichstellung der Meßbriefe in Kraft bleiben.
Artikel 12.
Von Schiffen des einen der vertragschließenden Theile, welche in Unglücksoder
Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der
Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schiffahrtsoder
Hafenabgaben nicht erhoben werden.
Von Havarie= und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragschließenden
Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des
etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in
den Verbrauch übergehen.
Artikel 13.
Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den
Gebieten der vertragschließenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche
einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben
von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge
des eigenen Landes.
Artikel 14.
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der
Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahn
und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung
von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalte
für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staatsoder
von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden
Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühre,
wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden.