Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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gegenseitigen  Unterstützung  beim  Ueberwachungsdienste  verabredeten  Maßregeln
aufrecht  erhalten.
Artikel  11.

Jeder  der  beiden  vertragschließenden  Theile  wird  die  Seehandelsschiffe  des
anderen  und  deren  Ladungen  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben
Abgaben,  wie  die  eigenen  Seehandelsschiffe,  zulassen.  

Dieses  gilt  auch  für  die  Küstenschiffahrt.

Die  Staatsangehörigkeit  der  Schiffe  jedes  der  vertragschließenden  Theile  ist
nach  der  Gesetzgebung  ihrer  Heimath  zu  beurtheilen.

Zur  Nachweisung  über  die  Ladungsfähigkeit  der  Seehandelsschiffe  sollen
bei  Feststellung  von  Schiffahrts-  und  Hafenabgaben  die  nach  der  Gesetzgebung
ihrer  Heimath  gültigen  Meßbriefe  genügen,  und  wird  eine  Reduktion  der  Schiffsmaaße
  insolange  nicht  stattfinden,  als  die  im  Jahre  1872  durch  Notenwechsel
zwischen  den  vertragschließenden  Theilen  getroffenen  Vereinbarungen  über  die
gegenseitige  Gleichstellung  der  Meßbriefe  in  Kraft  bleiben.

Artikel  12.

Von  Schiffen  des  einen  der  vertragschließenden  Theile,  welche  in  Unglücksoder
  Nothfällen  in  die  Seehäfen  des  anderen  einlaufen,  sollen,  wenn  nicht  der
Aufenthalt  unnöthig  verlängert  oder  zum  Handelsverkehr  benutzt  wird,  Schiffahrtsoder
  Hafenabgaben  nicht  erhoben  werden.

Von  Havarie=  und  Strandgütern,  welche  in  das  Schiff  eines  der  vertragschließenden
  Theile  verladen  waren,  soll  von  dem  anderen,  unter  Vorbehalt  des
etwaigen  Bergelohns,  eine  Abgabe  nur  dann  erhoben  werden,  wenn  dieselben  in
den  Verbrauch  übergehen.

Artikel  13.

Zur  Befahrung  aller  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  in  den
Gebieten  der  vertragschließenden  Theile  sollen  Schiffsführer  und  Fahrzeuge,  welche
einem  derselben  angehören,  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben
  von  Schiff  oder  Ladung  zugelassen  werden,  wie  Schiffsführer  und  Fahrzeuge
  des  eigenen  Landes.

Artikel  14.

Die  Benutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  Straßen,  Kanäle,  Schleusen
Fähren,  Brücken  und  Brückenöffnungen,  der  Häfen  und  Landungsplätze,  der
Bezeichnung  und  Beleuchtung  des  Fahrwassers,  des  Lootsenwesens,  der  Krahn
und  Waageanstalten,  der  Niederlagen,  der  Anstalten  zur  Rettung  und  Bergung
von  Schiffsgütern  und  dergleichen  mehr,  insoweit  die  Anlagen  oder  Anstalte
für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmt  sind,  soll,  gleichviel  ob  dieselben  vom  Staatsoder
  von  Privatberechtigten  verwaltet  werden,  den  Angehörigen  des  anderen  vertragschließenden
  Theiles  unter  gleichen  Bedingungen  und  gegen  gleiche  Gebühre,
wie  den  Angehörigen  des  eigenen  Staates,  gestattet  werden.