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bewendet es bei den zur Zeit in den beiderseitigen Vertragsgebieten in Anwendung
stehenden Vorschriften.
Hinsichtlich des Viehes, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen ver-
tragschließenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird,
findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfertigung statt.
Zur Feststellung der Identität wird in der Regel die Bezeichnung des
Viehes nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer
Merkmale als genügend angesehen.
Zu Artikel 6 des Vertrages.
In Beziehung auf die Zollbegünstigungen, bei denen die Begriffe Grenz-
bezirk und Grenzbewohner in Frage kommen, werden die dermalen in beiden
Staaten bestehenden Grenzbezirke als solche anerkannt, auf welche derlei Zoll-
begünstigungen sich zu erstrecken haben. Im Fall von Aenderungen in der Aus-
dehnung der Grenzbezirke gelten diese Zollbegünstigungen für eine Grenzzone von
zehn Kilometer Entfernung von der Grenze. Es sind jedoch die Direktivbehörden
der betreffenden Grenzstrecken, unter Zustimmung der Direktivbehörde des anderen
vertragschließenden Theiles, befugt, auch über jene Bezirke hinaus Ausnahmen
nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses zu bewilligen.
Zu Artikel 5, 6 und 7 des Vertrages.
Die in den Artikeln 5, 6 und 7 verabredeten Verkehrserleichterungen finden
unter den in der Uebereinkunft zwischen Oesterreich, Bayern, Württemberg und
Baden vom 20. Februar 1854 festgesetzten Kontrolen auch auf den Verkehr über
den Bodensee Anwendung.
Eine Revision der gedachten Uebereinkunft mit Rücksicht auf solche Bestim-
mungen derselben, welche in Folge thatsächlich veränderter Verhältnisse einer Modi-
fikation bedürfen, bleibt vorbehalten.
Zu Artikel 7 des Vertrages.
1. Die im Artikel 7 bezeichnete Erleichterung ist durch nachstehende Um-
stände bedingt:
a) Die Waaren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung mit einem
Begleitschein (nicht zur schließlichen Abfertigung) angemeldet werden und
von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergiebt, daß und
wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluß gesetzt worden sind.
b) Dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverletzt und sichernd
befunden werden.
c) Die Deklaration muß vorschriftsmäßig und dergestalt erfolgen, daß
wegen mangelhafter Anmeldung die spezielle Revision nicht erforderlich
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