Reichs-Gesetzblatt.
Nr.5. .
Inhalt: Gesetz, betreffend der Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882. S. 9 — Bekanntmachung,
betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen
Genehmigung bedürfen. S. 10.
(Nr. 1459.) Gesetz, betreffend die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882. Vom
13. Februar 1882.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Im Jahre 1882 findet die Erhebung einer allgemeinen Berufsstatistik für
den Umfang des Reiches statt.
§ 2.
Die statistischen Aufnahmen werden von den Landesregierungen bewirkt.
Die Lieferung der erforderlichen Erhebungsformulare und die Verarbeitung des
Urmaterials erfolgt, soweit dies nicht von den Landesregierungen übernommen
wird, von Reichswegen. Die den Landesregierungen durch die Lieferung der
erforderlichen Erhebungsformulare und durch die Bearbeitung des Urmaterials
erwachsenden Kosten werden vom Reich nach einem vom Bundesrat festzu-
stellenden Satze vergütet.
§. 3.
Die vorzulegenden Fragen dürfen sich, abgesehen von dem Personen- und
Familienstande und der Religion, nur auf die Berufsverhältnisse und sonstige
regelmäßige Erwerbstätigkeit beziehen. Jedes Eindringen in die Vermögens-
und Einkommensverhältnisse ist ausgeschlossen.
§. 4.
Der Bundesrat bestimmt den Tag der statistischen Aufnahmen und erläßt
die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
Reichs-Gesetzl. 1882. 5
Ausgegeben zu Berlin den 17. Februar 1882.