Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr.5. . 
Inhalt: Gesetz, betreffend der Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882. S. 9 — Bekanntmachung, 
betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen 
Genehmigung bedürfen. S. 10.  
  
  
  
  
  
(Nr. 1459.) Gesetz, betreffend die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882. Vom 
13. Februar 1882. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Im Jahre 1882 findet die Erhebung einer allgemeinen Berufsstatistik für 
den Umfang des Reiches statt. 
§ 2. 
Die statistischen Aufnahmen werden von den Landesregierungen bewirkt. 
Die Lieferung der erforderlichen Erhebungsformulare und die Verarbeitung des 
Urmaterials erfolgt, soweit dies nicht von den Landesregierungen übernommen 
wird, von Reichswegen. Die den Landesregierungen durch die Lieferung der 
erforderlichen Erhebungsformulare und durch die Bearbeitung des Urmaterials 
erwachsenden Kosten werden vom Reich nach einem vom Bundesrat festzu- 
stellenden Satze vergütet. 
§. 3. 
Die vorzulegenden Fragen dürfen sich, abgesehen von dem Personen- und 
Familienstande und der Religion, nur auf die Berufsverhältnisse und sonstige 
regelmäßige Erwerbstätigkeit beziehen. Jedes Eindringen in die Vermögens- 
und Einkommensverhältnisse ist ausgeschlossen. 
§. 4. 
Der Bundesrat bestimmt den Tag der statistischen Aufnahmen und erläßt 
die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. 
Reichs-Gesetzl. 1882. 5 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Februar 1882. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.