Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

Reichs-Gesetzblatt

  Nr. 5.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  einer  Berufsstatistik  im  Jahre  1882.  S.  9  —  Bekanntmachung,
betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen
Genehmigung  bedürfen.  S.  10.  

 

 

 

 

 

(Nr.  1459.)  Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  einer  Berufsstatistik  im  Jahre  1882.  vom
13.  Februar  1882.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Im  Jahre  1882  findet  die  Erhebung  einer  allgemeinen  Berufsstatistik  für
den  Umfang  des  Reichs  statt.
§  2.

Die  statistischen  Aufnahmen  werden  von  den  Landesregierungen  bewirkt.
Die  Lieferung  der  erforderlichen  Erhebungsformulare  und  die  Verarbeitung  des
Urmaterials  erfolgt,  soweit  dies  nicht  von  den  Landesregierungen  übernommen
wird,  von  Reichswegen.  Die  den  Landesregierungen  durch  die  Lieferung  der
erforderlichen  Erhebungsformulare  und  durch  die  Bearbeitung  des  Urmaterials
erwachsenden  Kosten  werden  vom  Reich  nach  einem  vom  Bundesrat  festzustellenden
  Satze  vergütet.

§.  3.

Die  vorzulegenden  Fragen  dürfen  sich,  abgesehen  von  dem  Personen-  und
Familienstande  und  der  Religion,  nur  auf  die  Berufsverhältnisse  und  sonstige
regelmäßige  Erwerbstätigkeit  beziehen.  Jedes  Eindringen  in  die  Vermögensund
  Einkommensverhältnisse  ist  ausgeschlossen.

§.  4.
Der  Bundesrat  bestimmt  den  Tag  der  statistischen  Aufnahmen  und  erläßt
die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften.
Reichs-Gesetzl.  1882.  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Februar  1882.