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Präventiv-Zweck als allein bestimmend unverhüllt ins Licht.
Dies ist der Fall, wenn die Einziehung zulässig ist, gleichviel
ob die Gegenstände einem Schuldigen gehören oder
nicht, in welchen Fällen dann auch zumeist die Einziehung
obligatorisch ist ($$ 152, 295, 296a, 396 StGB.
Die Einziehung des RStGB. ist somit gemischt-kriminell-polizeilicher
Natur.
Von dem Gedanken ausgehend, daß die Erreichung
gedachter Zwecke neben der Hauptstrafe einen so tiefgehenden
Eingriff in eine fremde Vermögenssphäre, wie ihn
die Einziehung bedeutet, nur bei den causae maiores rechtfertigt,
hat das RStGB., von wenigen Ausnahmen abgesehen,
die Zulässigkeit der Einziehung auf vorsätzliche Verbrechen
und Vergehen beschränkt.
Dies hätte jedoch den bayer. Strafgesetzgeber nicht
hindern können, gleichfalls die Einziehung als Strafe zu
rezipieren oder eventuell beizubehalten, da es dem Landesgesetzgeber
überlassen sein muß, diejenigen Voraussetzungen
zu statuieren, unter denen er die ihm gemäß $ 5 EG. überlassene
Strafe der Einziehung ausgesprochen wissen will,
gleichviel ob sich das betreffende Delikt als Vergehen oder
als Übertretung qualifiziert.
So hat auch das preuß. FDG. $ 15 die Einziehung
der „Äxte, Sägen, Messer u. a. zur Begehung des Forstdiebstahls
geeigneten Werkzeuge, welche der Täter bei der
Zuwiderhandlung bei sich geführt hat“, vorgeschrieben, und
zwar auch dann, wenn der Forstdiebstahl sich in concreto
als Übertretung qualifiziert).
Abgesehen davon, daß die Einziehung im FDG. obligatorisch
ist, erweist sie sich auch insoferne strenger als jene
des RStGB., insoferne sie stattzufinden hat ‚ohne Unterschied,
ob die Gegenstände dem Schuldigen gehören oder
nicht“.
Auf der anderen Seite verschließt sich aber das preuß.
FDG. auch nicht der Vorstellung, daß eine generelle Zu-4)
Der Forstdiebstahl wird nach $ 2 a. a. O. mit einer dem fünffachen
Werte des Entwendeten gleichkommenden Geldstrafe belegt, und
erweist sich demgemäß je nach Höhe der Strafe bald als Vergehen, bald
als Übertretung (Rotering S. 32).