Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Erfolgt  die  Eidesleistung  nicht  vor  dem  Prozeßgerichte,  so  ist  das  über  die  Verhandlung

  aufzunehmende  Protokoll  Behufs  der  Genehmigung  zu  verlesen.
Art.  596.

Vor  der  Eidesabnahme  hat  der  die  Verhandlung  leitende  Richter  sich  Gewißheit  zu
verschaffen,  ob  der  Schwurpflichtige  die  zu  beschwörenden  Thatsachen  richtig  aufgefaßt
habe,  und  ihn  über  dieselben  nöthigenfalls  aufzuklären,  er  hat  den  Schwurpflichtigen  über
die  Bedeutung  des  Eides  und  die  Folgen  des  Meineides  zu  belehren.

Art.  597.

Das  Gericht  kann,  und  zwar  in  Fällen  des  Art.  592  nur  im  Endurtheil  anordnen,
daß  der  Schwörende  vor  der  Leistung  des  Eides  durch  einen  Geistlichen  seines  Glaubens
über  die  Wichtigkeit  des  Eides  und  die  Folgen  des  Meineides  belehrt  werde.

Gegen  diese  Anordnung  findet  ein  selbstständiges  Rechtsmittel  nicht  statt.

Art.  598.

Der  Eid  wird  dadurch  geleistet,  daß  der  Schwörende  unter  Emporhebung  der  rechten
Hand  die  ihm-  vorgesprochene  Eidesformel  nachspricht  und  mit  den  Worten  bekräftigt:
ich  schwöre  res,  so  wahr  mir  Gott  helfe.

Die  Bestimmungen  des  Art.  484  Abs.  3—5  kommen  auch  hier  zur  Anwendung.

Art.  599.

Wenn  in  der  zur  Eidesleistung  anberaumten  Tagfahrt  nur  der  Schwurpflichtige
erscheint,  so  ist  der  Eid  abzunehmen.

Erscheint  nur  der  Gegner,  so  ist  auszusprechen,  daß  der  Eid  als  verweigert  anzusehen
  sei.

Art.  600.

Durch  Leistung  des  Eides  wird  voller  Beweis  der  beschworenen  Thatsachen  hergestellt.

Wird  der  Eid  von  Seiten  der  Gegenpartei  erlassen,  so  treten  dieselben  Wirkungen
ein,  als  wenn  der  Eid  geleistet  worden  wäre.

Die  Verweigerung  der  Eidesleistung  hat  zur  Folge,  daß  das  Gegentheil  der  zu

beschwörenden  Thatsachen  für  zugestanden  angenommen  wird.
Art.  601.

Nach  geleistetem  oder  verweigertem  Eide  wird  das  unbedingte  Endurtheil  ausgesprochen;
  dies  geschieht  jedoch,  soweit  der  Art.  438  Platz  greift,  erst  nach  Ablauf  der  Einspruchsfrist.