Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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2.  Imur  und  1.  Juli  der  darauf  folgenden  Jahre,  mit  5  Prozent
verzinst.

5)  Jeder  Obligation  werden  10  Zinskupons  für  die  Zeit  vom  1.  Januar
1870.  bis  dahin  1875.  und  ein  Talon  beigegeben.  Die  ferneren  Zinskupons
  werden  für  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

6)  Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-  Serie,  welche  zuvor  bekannt  ngemacht
  werden  muß,  erfolgt  bei  der  Stadtkasse  zu  Staßfurth  gegen  Ab-#lieferung
  des  der  alten  Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons.  Beim
Verluste  der  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons
an  den  Inhaber  der  Schuldrerschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig
  geschehen  ist.

7)  Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgöbe
  der  auszugebenden  Zinskupons,  beriehungsweise  der  Schuldverschreibungen,
  bei  der  Stadtkasse  in  Staßfurth  in  der  nach  dem  Eintritt  des
Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

8)  Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  zu  präsentirenden  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
  zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der
Betrag  vom  Kapitale  gekürzt.

9)  Die  ausgeloosten  beziehungsweise  gekündigten  Kapitalbetnäge,  welche
innerbalb  30  Jahren  nach  dem  Rückzahlungstermine  nicht  erboben  werden,
  sowie  die  innerhalb  der  nächsten  vier  Jahre  nach  Ablauf  des
Kalenderjahres,  in  welchem  sie  fällig  geworden  sind,  nicht  erbobenen
Zinsen  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde  Staßfurth.  Wenn  die
zu  tilgenden  Obligationen  statt  der  Ausloofung  aus  frrier  Hand  erworben
werden,  so  sollen  die  auf  diesem  Wege  getilgten  Nummern  jedesmal
bekannt  gemacht  werden.

10)  Die  getilgten  Obligationen  werden  in  Gegenrart  des  Magistrats  vernichtet)
  darüber,  daß  solches  geschehen,  wird  von  demselben  eine  Bescheinigung
  ausgestellt  und  diese  zu  den  Akten  gebracht.

11)  Die  Stadtgemeinde  Staßfurth  behält  sich  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosung  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Den  Gläubigern  steht
kein  Kündigungsrecht  zu.

12)  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Obligationen  werden  unter  Bezeichnung
  ihrer  Littr.  und  Nummery  sowie  des  Betrages,  über  welchen
sie  lauten,  und  des  Termins,  an  welchem  die  Rückiablung  erfolgen  soll,
drei  Monate  vor  dem  Lahlungstermine  öffentlich  bekannt  gemacht.  Mit
Eintritt  des  letteren  bört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten,  sowie  der
gekündigten  Obligationen  auf.

13)  In  Ansehung  der  verlorenen  eder  vernichteten  Obligationen  finden  die
Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  (Gesetz=  Samml.
S.  157.)  SF.  1.  bis  12.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmmgen  Anwendung:


a)  die