Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

etz  und  Perordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

55  36.

Muͤnchen,  den  12.  Juli  1892.

 

In  hal  t:
Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  28.  Juni  1892,  die  Anlegung  und  den  Betrieb  von  Damwfkesseln
und  Damvsgefäßen  betreffend.  Bekauntmachung  vom  1.  Juli  1892,  den  Volleug  der  k.  Allerh.  Verordnung

vom  28  Inni  1392,  die  Anlegung  und  den  Betrieb  von  Dampfkesseln  und  Dampsgesäßen  betreffend.

Nr.  10517.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Anlegung  und  den  Betrieb  von  Dampfkesseln  und
Dampfgefäßen  betreffend.

Im  #Ramen  Feiner  Majestät  des  Rönigs.
uitpold,

von  Gottes  Gnaden  Köntglicher  Drinz  von  Gahern,
Begent.

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  die  Verordnung  vom  14.  März  1874,  die  Anlegung
  und  den  Betrieb  von  Dampfkesseln  und  Dampfapparaten  betr.  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  1874  S.  91),  einer  Revision  unterziehen  zu  lassen  und  verordnen  nunmehr
auf  Grund  der  §§  24  und  25  der  Gewerbeordnung  und  der  hiezu  erlassenen  Bekanntmachung
des  Bundesrathes  vom  5.  August  1890,  betreffend  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über
die  Anlegung  von  Dampfkesseln,  sowie  des  Art.  131  des  Polizei-Strafgesetzbuches  für  Bayern
vom  26.  Dezember  1871,  was  folgt:

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