Inhaltsverzeichnis : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  7.  Tit.:  Werkvertrag.  409

Wandelung  aus,  z.  B.  die  Außerbetriebsetzung  der  Maschine  verursacht
einen  unverhältnismäßig  großen  Schaden.

3.  Schadensersatz  S§.  635.

Beruht  der  Mangel  des  Werkes  auf  einem  Umstande,  den
der  Unternehmer  zu  vertreten  hat!,  so  kann  der  Besteller  statt?
der  Wandelung  oder  der  Minderung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  verlangen.

1  569/,  II  à  573,  IIb  625,  111  625.  M.  II,  481.  Prot.  1I,  109  bis  311.

1.  Sei  es,  daß  ihn  (6  276)  oder  seine  Hilfspersonen  6  278)  ein
Verschulden.  trifft,  sei  es,  daß  er  ein  Garantieversprechen  geleistet  hat;
dagegen  genügt  nicht  das  Fehlen  einer  zugesicherten  Eigenschaft  (anders
beim  Kaufe  §  463).  E.  R.  58  10,  71  171,  JW.  11  4¼,  Gr.  55915.  Beweislast
  §  282.

2.  Der  Schadensersatzanspruch  kann  daher  erst  geltend  gemacht
werden,  wenn  unter  Fristbestimmung  das  Präjudiz  (vgl.  8  634)  gestellt
ist,  die  Beseitigung  des  Mangels  werde  abgelehnt  werden,  es  sei  denn
§  634  liege  vor,  2.  R.  56  2.  Schadensersatzanspruch,  wenn  Unternehmer

  und  Besteller  je  einen  Teil  des  Werks  herstellen  und  jeder
dieser  Teile  Mängel  hat,  Z.  R.  69  38.

3.  Über  den  Inhalt  des  Ersahanspruchs  vgl.  8  463  A.  4  und
E.  R.  5817,  64"5,  69  381,  JW.  1
4.  Bei  nichtrechtzeitiger  Hergeicht

  53  L#ger  8.  636.

Wird  das  Werk  ganz  oder  zum  Theil  nicht  rechtzeitig
hergestellt  1,  so  finden  die  für  die  Wandelung  geltenden  Vorschriften
  des  §.  634  Abs.  1  bis  3  entsprechende  Anwendung?;
an  die  Stelle  des  Anspruchs  auf  Wandelung  tritt  das  Recht
des  Bestellers,  nach  §.  327  von  dem  Vertrage  zurückzutreten.
Die  im  Falle  des  Verzugs"  des  Unternehmers  dem  Besteller
zustehenden  Rechte  bleiben  unberührt.

Bestreitet  der  Unternehmer  die  Zulässigkeit  des  erklärten
Rücktritts,  weil  er  das  Werk  rechtzeitig  hergestellt  habe,  so  trifft
ihn  die  Beweislast.“

1  5694,  II#  574,  IIb  626,  III  626.  M.  II,  483.  Prot.  II,  309  bis  „1.
VerlG.  8  30.

1.  Verschulden  des  Unternehmers  ist  nicht  erforderlich  (Streik).  Bei
Verschulden  des  Bestellers  §  324,  und  bei  Verzug  des  Bestellers  §  642.

2.  Fristsetzung  mit  dem  Präjudiz,  daß  die  Nachlieferung  abgelehnt
  werde.

3.  Eine  Verpflichtung,  das  Rücktrittsrecht  sofort  (nach  Ablauf  der
Lieferungszeit  oder  nach  Eintritt  des  besonderen  Interesses,  geltend  zu
machen,  besteht  nicht,  Z.  R.  52  217.

4.  68  286  ff.,  326  (E.  JW.  10  %),  361.