Veränderungen im Konkursverfahren. 25
etwaiger Anfechtbarkeit auf Grund des Anfechtungsgesetzes
oder der Konkursordnung.
Offentliche Bekanntmachungen über die Anordnung
der Aufsicht erfolgen nicht, so daß der Kaufmann
eine Kreditschädigung kaum zu befürchten hat.
Diese Einrichtung ermöglicht es, den reellen Geschäftsmann
vor der Vernichtung seiner wirtschaftlichen
Existenz zu bewahren, ohne daß anderseits die
Gläubiger, denen ja die vorhandenen Befriedigungsmittel
erhalten bleiben, in Schaden kommen.
Hypothekengläubiger werden von dem Verfahren
nicht betroffen; sie können daher die Zwangsversteigerung
betreiben, auch wenn ihr Schuldner
unter Geschäftsaufsicht gestellt ist. Doch bleibt dem
Schuldner unbenommen, beim Vollstreckungsgericht,
wie unter 3, zu beantragen, daß die Zwangsvollstreckung
auf die Dauer von längstens drei Monaten
eingestellt werde.
Auch Lohnforderungen, sowie Abgabenforderungen
der öffentlichen Kassen werden
von dem Verfahren nicht betroffen und dürfen
zugunsten dieser von dem Verfahren ausgenommenen
Gläubiger Arreste und Zwangsvollstreckungen in
das Vermögen des Schuldners stattfinden.
Die Geschäftsführer, Vorstände und Liquidatoren
von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, die Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung