Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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bestimmten  Einkünfte.  Das  Gnadenvierteljahr  wird  im  voraus  in  einer  Summe  gezahlt.
An  wen  die  Zahlung  zu  leisten  ist,  bestimmt  die  vorgesetzte  Dienstbehörde.  Das  Gnadenviertelslahr
  kann  in  Ermanglung  solcher  Hinterbliebener  auch  gewährt  werden,  wenn  der
Verstorbene  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,
  deren  Ernährer  er  ganz  oder  überwiegend  gewesen  ist,  in  Bedürftigkeit  hinterließ
oder  wenn  und  soweit  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und
der  Beerdigung  zu  decken.  Die  Befugnis  zur  Gewährung  des  Gnadenvierteljahrs  kommt
in  diesen  Fällen  den  Intendanturen  zu.  Adoptivkinder  zählen  nicht  zu  den  ehelichen  Kindern,
sondern  zu  den  Pflegekindern.  ·

*  Übersteigen  die  militärischen  Versorgungsgebührnisse  die  Gnadengebührnisse,  so  erhalten
die  Hinterbliebenen  von  dem  auf  den  Sterbetag  folgenden  Tage  an  die  höheren  Versorgungsgebührnisse
  statt  der  Gnadengebührnisse  (vgl.  Ziff.  26  Abs.  4).

28.  Die  Löhnung  der  Mannschaften“)  (Unteroffiziere  und  Gemeine)  wird  nach
8§24  der  Kriegsbesoldungsvorschrift  in  Sterbefällen  noch  für  die  drei  Monatsdrittel,  die  auf
das  Monatsdrittel  folgen,  in  welchem  der  Tod  eingetreten  ist,  als  Gnadenlöhnung
gewährt.  Im  übrigen  finden  auf  die  Zahlung  der  Gnadenlöhnung  die  in  Ziff.  26  Abs.  1
wiedergegebenen  Vorschriften  Anwendung.

*lMit  dem  Ablaufe  der  Zeit,  für  die  die  Gnadenlöhnung  gewährt  wird,  beginnt  die
Zahlung  des  Kriegs-Witwen=  und  Waisengeldes.  Auf  Grund  des  8§8  29  Ziff.  2  Abf.  1
des  Militärhinterbliebenengesetzes  wird  jedoch  auch  für  die  Hinterbliebenen  der  im  aktiven
Stande  gestorbenen  Mannschaften  für  die  ersten  zwei  Monate  des  Bezugs  von  Witwenund
  Waisengeld  dieses  auf  den  Betrag  der  Gnadenlöhnung  ergänzt.

3.  Den  Hinterbliebenen  der  im  Kriege  gefallenen  oder  infolge  einer  Kriegsverwundung
oder  an  den  Folgen  einer  sonstigen  Kriegsdienstbeschädigung  gestorbenen  Mannschaften  wird
hiernach  für  volle  drei  Monate  nach  dem  Monatedrittel,  in  dem  der  Tod  eingetreten  ist,
die  Löhnung  als  Gnadenlöhnung  weitergezahlt.

Übersteigen  -die  militärischen  Versorgungsgebührnisse  die  Gnadengebührnisse,  so  treten
auch  die  Hinterbliebenen  der  Mannschaften  mit  dem  auf  den  Sterbetag  folgenden  Tage
in  den  Genuß  der  höheren  Versorgungsgebührnisse  (vgl.  Ziff.  26  Abs.  4  und  Ziff.  27  Abs.  2).

29.  Neben  den  Gnadengebührnissen  aus  Militärfonds  (Ziff.  26,  27,  28)  erhalten  die
Witwe  und  die  ehelichen  oder  den  ehelichen  gesetzlich  gleichzuachtenden  Kinder  gefallener  oder
gestorbener  etatsmäßiger  Staatsbeamter  auf  Grund  des  Art.  72  Abs.  1  des  Beamtengesetzes
für  das  auf  den  Sterbemonat  folgende  Vierteljahr  noch  den  ungekürzten  Betrag  des
Zivilgehalts,  Wartegeldes  oder  Ruhegehalts,  der  dem  Beamten  zuletzt  zustand,  abzüglich  des

 

 

*)  Zu  den  Mannschaften  in  diesem  Sinne  gehören  nach  Ziff.  6  Abs.  2  auch  die  Offiziers=  und  die  Beamtenstellvertreter.