Full text : Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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1.  Abschn.;  ders.,  in  den  Stimmen  aus  Maria-Laach
  LI  (1896)  125  ff,  LIX  (1900)  458  ff;  Geiger,
Zivilehe  u.  Zivileherecht  in  Deutschl.  1872/96,  im
Archiv  für  kath.  Kirchenr.  LXXII  (1897)  499  ff
681  ff;  ders.,  Die  legislative  Entwickl.  des  deutsch.
Zivileherechts  vom  ersten  Entwurf  bis  zur  gesetzl.
Formulierung,  ebd.  283  ff;  Hollweck,  Das  Zivileherecht
  des  B.  G.  B.  (1900),  1.  Abschn.;  derf.,  in
den  Hist.-polit.  Blättern  CXXVII  (1901)  145  ff
212  fl;  Sägmüller  ebd.  CXXVI  (1900)  330  f.
Sonstige  Literatur  bei  v.  Scherer,  Handb.  des
Kirchenrechts  a.  a.  O.,  u.  Sägmüller,  Lehrb.  des
kath.  Kirchenrechts  (1904)  zu  §§  124  f.

III.  Eheschließung.  1.  Der  Eheschließung
geht  regelmäßig,  wenn  auch  nicht  notwendig,  das
Eheverlöbnis  (sponsalia,  genauer  sponsalia
de  futuro)  voraus.  Man  versteht  darunter  sowohl
das  gegenseitige  Versprechen  der  zukünftigen  Ehe
(accipiam  te  in  uxorem,  in  maritum)  wie  auch
den  dadurch  eingegangenen,  der  Vorbereitung  auf
die  Ehegemeinschaft  dienenden  Brautstand.  Gültigkeitserfordernisse
  des  Verlöbnisses  sind  einmal  die
der  Verträge  überhaupt  und  außerdem  die,  wenn
noch  nicht  vorhandene,  so  doch  für  die  Eheschließung
bestimmt  zu  erwartende  Ehefähigkeit  der  beiden
Personen.  Eine  besondere  Form  war  bis  zum
Osterfest  (19.  April)  1908  nach  gemeinem  Kirchenrecht
  weder  erforderlich  noch  Regel.  Seit  dieser
Zeit  aber  ist  durch  Art.  1  des  Dekrets  der  Konzilskongregation
  Ne  temere  vom  2.  Aug.  1907  zur
kirchenrechtlichen  Gültigkeit  des  Verlöbnisses
Schriftlichkeit  verlangt:  das  Verlöbnis  ist  abzuschließen
  mittels  einer  Urkunde,  die  von  den  Parteien
  und  außerdem  entweder  von  dem  Pfarrer
(oder  dem  Ordinarius)  des  Ortes  oder  wenigstens
von  zwei  Zeugen  unterschrieben  werden  muß.  Unentschieden
  ist,  ob  klandestine  Verlöbnisse  nun  auch
vor  dem  Gewissen  unverbindlich  sind;  doch  scheint
der  Wille  des  Gesetzgebers,  die  Gefahren  der  formlosen
  Eingehung  von  Verlöbnissen  zu  beseitigen,
nur  in  diesem  Fall  erreichbar  zu  sein.  Die  Wirkungen
  des  rechtsgültigen  Verlöbnisses  sind:  1)  die
Pflicht  zur  gegenseitigen  Verlöbnistreue;  2)  der
beiderseitige  Anspruch  auf  Abschluß  der  Ehe  in  der
ausbedungenen  oder  wenigstens  in  angemessener
Frist,  ein  Anspruch,  dessen  Erfüllung  grundsätzlich
auch  durch  Klage  erzwingbar  ist;  3)  das  Verbot
für  die  Verlobten,  vor  rechtmäßiger  Lösung  des
Verlöbnisses  mit  jemand  anders  ein  Verlöbnis  oder
eine  Ehe  einzugehen  (impedimentum  prohibens
sponsalium);  4)  die  Entstehung  des  trennenden
Hindernisses  der  Quasiaffinität  oder  öffentlichen
Ehrbarkeit  (impedimentum  dirimens  publicae
honestatis),  d.  h.  des  Hindernisses  der  Eheschließung
  zwischen  einem  Verlobten  und  einem
Blutsverwandten  ersten  Grades  des  andern  Verlobten.
  Die  Auflösung  des  Verlöbnisses  erfolgt
1)  durch  gegenseitige  Übereinkunft;  2)  ipso  jure
durch  den  Tod  eines  der  Verlobten,  durch  den  Eintritt
  eines  indispensabeln  Ehehindernisses  oder
einer  auflösenden  Bedingung,  durch  (wenn  auch
unerlaubte)  Eingehung  einer  Ehe  und  durch  Ab-Ehe

  und  Eherecht.

 

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legung  des  Keuschheitsgelübdes;  3)  durch  wohlbegründeten
  Rücktritt  eines  der  Verlobten,  vor
allem  im  Fall  der  Untreue  des  andern  und  beim
Eintritt  oder  Bekanntwerden  von  Umständen,  die
den  Abschluß  des  Verlöbnisses  verhindert  hätten.
—  Im  deutschen  B.  G.B.  ist  der  rechtliche  Anspruch
aus  dem  Verlöbnis  auf  Eingehung  der  Ehe  zweifelhaft;
  llagbar  ist  er  nicht  (§  1297).  Auch  ein
Ehehindernis  wird  durch  -das  Verlöbnis  nicht  begründet.
  Die  Auflösungsgründe  entsprechen  denen
des  kanonischen  Rechts;  doch  ist  auch  der  grundlose
  einseitige  Rücktritt  möglich.  Es  ist  aber  an
diesen  und  an  das  schuldhafte  Veranlassen  des  begründeten
  Rücktritts  eine  Schadensersatzpflicht
gegenüber  dem  andern  Verlobten  und  dessen  Eltern
(§§  1298  f)  und  gegebenenfalls  gegenüber  der  deflorierten
  Braut  (8  1300)  geknüpft.  Regelmäßig,
außer  im  Todesfall,  verpflichtet  die  Auflösung  des
Verlöbnisses  zur  Herausgabe  der  Brautgeschenke
8  1301).

2.  Die  Eheschließung  selbst  erfolgt  durch
einen  Vertrag,  nämlich  durch  die  gegenseitige  Erklärung
  von  Mann  und  Weib,  daß  sie  einander
zur  Ehe  nehmen  (accipio  te  in  uxorem,  in  maritum):
  sponsalia  de  praesenti.  Zur  Begründung
  der  Ehe  (und  des  Ehesakraments)  ist  es
kirchenrechtlich  ganz  unerläßlich,  daß  dieser  Ehekonsens
  wirklich  vorhanden  ist.  Fehlt  er,  so  kommt
die  Ehe,  jedenfalls  vor  dem  Gewissen  (in  foro
interno),  nicht  zustande,  mag  sie  auch  vom  äußern
Rechtsstandpunkt  (in  foro  externo)  als  solche  zu
betrachten  sein.  Die  rechtsgültige  Erklärung  des
consensus  maritalis  genügt  aber  auch  zur  Entstehung
  der  Ehe  und  der  ehelichen  Rechte  und
Pflichten.  Unhaltbar  ist  die  in  alter  Zeit  im  Anschluß
  an  das  germanische  Recht  und  auch  neuerdings
  wieder  aufgestellte  Kopulatheorie,  wonach
die  Ehe  erst  durch  ihren  Vollzug  mittels  copula
carnalis  perfekt  werde,  so  daß  erst  das  matrimonium
  consummatum  eine  wahre,  unauflösliche
Ehe  darstelle.

Der  Vertragsnaturder  Eheschließung  entsprechen
eine  Reihe  von  Voraussetzungen  materieller  oder
formeller  Art.

a)  Die  materiellen  Erfordernisse.

aJ  Die  Konsenserklärung  ist  nur  möglich  bei
Handlungsfähigkeit  der  Eheschließenden.
Sonst  ist  die  Ehe  nichtig,  und  zwar  sowohl  bei
dauernder  Handlungsunfähigkeit,  wie  Mangel  des
Vernunftgebrauchs  bei  Kindern  unter  7  Jahren
und  Wahnsinn,  als  auch  bei  bloß  vorübergehender,
z.  B.  Bewußtlosigkeit  des  Betrunkenen.  Auch  das
B.G.B.  (8  1325)  läßt  bei  Geschäftsunfähigkeit
(§  104),  Bewußtlosigkeit  oder  vorübergehender
Störung  der  Geistestätigkeit  (§  105)  keine  gültige
Ehe  zustande  kommen.  Nach  ihm  genügt  aber  auch
nicht  die  beschränkte  Geschäftsfähigkeit
Minderjähriger  (6  106)  und  Entmündigter  oder
unter  vorläufige  Vormundschaft  Gestellter  (§  114),
wenn  nicht  die  Einwilligung  des  gesetzlichen  Vertreters
  (ersatzweise  des  Vormundschaftsgerichts)

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