Full text : Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

der  betreffende  Angehörige  zur  Zeit  der  Entstehung  seines  Anspruches
  auf  diesen  Interhaltsbeitrag  seinen  ordentlichen  Wohnsitz
  hatte,  für  die  Militärdurchzugsverpflegung  festgesetzte  staatliche
  Bergütung  zuzuerkennen.  Liegt  aber  der  erwähnte  Wohnsitz
außerhalb  des  Gebietes  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche
  und  Länder,  so  gilt  als  Unterhaltsgebühr  in  der  Regel
der  Durchschnitt  aller  in  diesem  Gebiete  für  die  vorgenannte
Vergütung  vorgesehenen  Beträge.  Ausnahmsweise  können  für
einzelne  Orte,  beziehungsweise  Länder  außerhalb  des  Gebietes
der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder  statt  des
Durchschnittes  besondere  Sätze  durch  Verordnung  bestimmt
werden,  die  jedoch  das  Höchstausmaß  der  bezeichneten  Vergütung
  nicht  überschreiten  dürfen.

Für  Angehörige  unter  acht  Jahren  besteht  der  Unterhaltsbeitrag
  in  der  Hälfte  des  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
entfallenden  Ausmaßes.

§  5.  Ergibt  sich  aus  den  Erhebungen,  daß  jener  Betrag,
welchen  der  zur  aktiven  Dienstleistung  Herangezogene  einem  der
im  §2,  zweiter  Absatz,  bezeichneten  Angehörigen  ständig  zugewendet
  hat,  hinter  dem  ihm  nach  diesem  Gesetze  zufallenden
Interhaltsbeitrage  zurückbleibt,  so  ist  leczterer  um  die  Differenz
zu  kürzen.

Der  Gesamtbetrag  der  den  Angehörigen  bewilligten  Unterhaltsbeiträge
  darf  den  durchschnittlichen  Tagesverdienst  des  zur
aktiven  Dienstleistung  Herangezogenen  nicht  überschreiten.

Der  nach  diesem  Gesetze  entfallende  Unterhaltsbeitrag  vermindert
  sich  um  jenen  Betrag,  welcher  für  die  nämliche  Zeit
etwa  bereits  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1908,
R.-G.-Bl.  Nr.  141,  als  Unterhaltsbeitrag  zur  Auszahlung  gelangt
  ist.

§  6.  Der  Anterhaltsbeitrag  gebührt  den  Angehörigen  für
jene  Zeit,  während  welcher  der  zur  aktiven  Dienstleistung  Herangezogene
  durch  diese  Dienstleistung  gehindert  ist,  einem  bürgerlichen
  Erwerb  nachzugehen.  Im  Falle  er  jedoch  desertiert  oder
durch  gerichtliches  Erkenntnis  zur  schweren  Kerkerstrafe  oder  zu
einer  härteren  Strafe  verurteilt  wird,  endet  der  Interhaltsbeitrag
  mit  dem  Tage  der  Desertion,  beziehungsweise  mit  dem
Tage  der  Rechtskraft  des  Straferkenntnisses.

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