der betreffende Angehörige zur Zeit der Entstehung seines Anspruches
auf diesen Interhaltsbeitrag seinen ordentlichen Wohnsitz
hatte, für die Militärdurchzugsverpflegung festgesetzte staatliche
Bergütung zuzuerkennen. Liegt aber der erwähnte Wohnsitz
außerhalb des Gebietes der im Reichsrate vertretenen Königreiche
und Länder, so gilt als Unterhaltsgebühr in der Regel
der Durchschnitt aller in diesem Gebiete für die vorgenannte
Vergütung vorgesehenen Beträge. Ausnahmsweise können für
einzelne Orte, beziehungsweise Länder außerhalb des Gebietes
der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder statt des
Durchschnittes besondere Sätze durch Verordnung bestimmt
werden, die jedoch das Höchstausmaß der bezeichneten Vergütung
nicht überschreiten dürfen.
Für Angehörige unter acht Jahren besteht der Unterhaltsbeitrag
in der Hälfte des nach den vorstehenden Bestimmungen
entfallenden Ausmaßes.
§ 5. Ergibt sich aus den Erhebungen, daß jener Betrag,
welchen der zur aktiven Dienstleistung Herangezogene einem der
im §2, zweiter Absatz, bezeichneten Angehörigen ständig zugewendet
hat, hinter dem ihm nach diesem Gesetze zufallenden
Interhaltsbeitrage zurückbleibt, so ist leczterer um die Differenz
zu kürzen.
Der Gesamtbetrag der den Angehörigen bewilligten Unterhaltsbeiträge
darf den durchschnittlichen Tagesverdienst des zur
aktiven Dienstleistung Herangezogenen nicht überschreiten.
Der nach diesem Gesetze entfallende Unterhaltsbeitrag vermindert
sich um jenen Betrag, welcher für die nämliche Zeit
etwa bereits auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1908,
R.-G.-Bl. Nr. 141, als Unterhaltsbeitrag zur Auszahlung gelangt
ist.
§ 6. Der Anterhaltsbeitrag gebührt den Angehörigen für
jene Zeit, während welcher der zur aktiven Dienstleistung Herangezogene
durch diese Dienstleistung gehindert ist, einem bürgerlichen
Erwerb nachzugehen. Im Falle er jedoch desertiert oder
durch gerichtliches Erkenntnis zur schweren Kerkerstrafe oder zu
einer härteren Strafe verurteilt wird, endet der Interhaltsbeitrag
mit dem Tage der Desertion, beziehungsweise mit dem
Tage der Rechtskraft des Straferkenntnisses.
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