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auch allgemein sich verbreiten, und in den
Herzen der Unterthanen die dankbare Befolgung
der ertheilten allerhöchsten Vorschriften
bewirken würde, und obschou die allerhöchste
Verordnung auch zur Zufriedenheit der Landesstelle
in mehreren Theilen der Provinz befolgt
wird; so har man doch auch mehrsluge
Anzeigen erhalten, daß diese Vorschriften
von einigen dadurch umgangen werden,
daß sie an den verbothenen Feiertagen
sich festlich kleiden, und sich von aller Arbeit
enthalten, wenn gleich in den Kirchen keine
Merkmale der Feierlichkeit sichebar sind.
Daunuu ein solches Betragen der allerhöch--sten
Verordnung gerade zuwider ist, weil in
derselben alle Handlungen, welche dussere
, Kennzeichen der Feiertage sind, auedrucklich
verbothen wurden; und da das fesiliche Kleiden
offenbar eine solche Handlung ist, so kann
dieses gesezwidrige Benehmen nicht länger geduldet
werden, wenn der wohlthätig Zweck des
Feiertags-Mandates in Erfüllung gehen soll.
Es wird bemnach die eben benannte Handlung
hiemtt ebenfalls ausdrücklich verbothen,
und es sollen gegen die Uebertreter dieses Verboths
alle jene Serafen in Anwendung kommen,
welche in der Verordnung über die abgewürdigten
Feiertage selbst gegen die Ungehorsamen,
nach der Verschiedenhelt ihrer bürgerlichen
Verhälcuisse, vorgeschrieben sind.
Zu diesem Ende wird die gegenwärtige Verfügung
öffentlich zu Jedermanns Wissenschaft
bekannt gemacht, die Obrigkeiten sind für
ihren genauen Vollzug verantwortlich, und
die königlichen Landgerichte werden hiemit
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angewiesen, den Erfolg in ihren monatlichen
Berichren hier anzuzeigen.
Innsbruck den 18. Maͤrz 1808.
Königlich Baierisches Gubernium.
Graf von Arco.
von Lasharding.
Bekanntmachungen.
(Vorladung der Gläubiger der Schwazer Kredirkasse.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs,
werden hiemic sGmmeliche Inhaber der Schwaber-Krediekasse-Obligationen,
welche dieselben
nicht schon bei hiesiger Liquidationskommission
produzirt haben, in Folge allerhöchsten
Reskripts vom 8. dieses Monats aufgefodert,
binnen sechs Monaten a dato diese ihre
Schuld= Urkunden in Original bei der genamten
Kommission“ vorzulegen, und zugleich eine
vidimirte Abschrift ad acta zu Übergeben, damit
über die Anerkennung, oder nicht Anerkennung
der Foderungen, und im ersten Falle,
wegen Umschreibung der Obligationen, das weitere
gemäß dem oben allegirten allerhöchsten Reseripte
verfügt werden könne.
Nach Abflusse des oben anberaumten peremtortschen
Termins wird keine derlei Foderung
mehr zur Liquidation gelassen, und diejenigen
Kapitalsinhaber, welche denselben verabsaäu-“
men, werden sich die unbedingte Zurückweisung
ihrer Foderung lediglich selbst zuzuschreiben
haben. Innsbruck den 24. März 1808.
K.önigliches General-Landes-Kommissariat,
als Previnzial-Etats-Kuratel.
Graf Arco. Widder.
v. Täuffen Lach.