Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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auch  allgemein  sich  verbreiten,  und  in  den
Herzen  der  Unterthanen  die  dankbare  Befolgung
  der  ertheilten  allerhöchsten  Vorschriften
bewirken  würde,  und  obschou  die  allerhöchste
Verordnung  auch  zur  Zufriedenheit  der  Landesstelle
  in  mehreren  Theilen  der  Provinz  befolgt
  wird;  so  har  man  doch  auch  mehrsluge
  Anzeigen  erhalten,  daß  diese  Vorschriften
  von  einigen  dadurch  umgangen  werden,
  daß  sie  an  den  verbothenen  Feiertagen
sich  festlich  kleiden,  und  sich  von  aller  Arbeit
enthalten,  wenn  gleich  in  den  Kirchen  keine
Merkmale  der  Feierlichkeit  sichebar  sind.
Daunuu  ein  solches  Betragen  der  allerhöch--sten
  Verordnung  gerade  zuwider  ist,  weil  in
derselben  alle  Handlungen,  welche  dussere
,  Kennzeichen  der  Feiertage  sind,  auedrucklich
verbothen  wurden;  und  da  das  fesiliche  Kleiden
  offenbar  eine  solche  Handlung  ist,  so  kann
dieses  gesezwidrige  Benehmen  nicht  länger  geduldet
  werden,  wenn  der  wohlthätig  Zweck  des
Feiertags-Mandates  in  Erfüllung  gehen  soll.
Es  wird  bemnach  die  eben  benannte  Handlung
  hiemtt  ebenfalls  ausdrücklich  verbothen,
und  es  sollen  gegen  die  Uebertreter  dieses  Verboths
  alle  jene  Serafen  in  Anwendung  kommen,
  welche  in  der  Verordnung  über  die  abgewürdigten
  Feiertage  selbst  gegen  die  Ungehorsamen,
  nach  der  Verschiedenhelt  ihrer  bürgerlichen
  Verhälcuisse,  vorgeschrieben  sind.
Zu  diesem  Ende  wird  die  gegenwärtige  Verfügung
  öffentlich  zu  Jedermanns  Wissenschaft
bekannt  gemacht,  die  Obrigkeiten  sind  für
ihren  genauen  Vollzug  verantwortlich,  und
die  königlichen  Landgerichte  werden  hiemit

 

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angewiesen,  den  Erfolg  in  ihren  monatlichen
Berichren  hier  anzuzeigen.

Innsbruck  den  18.  Maͤrz  1808.
Königlich  Baierisches  Gubernium.

Graf  von  Arco.
von  Lasharding.

 

Bekanntmachungen.
(Vorladung  der  Gläubiger  der  Schwazer  Kredirkasse.)
Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs,
werden  hiemic  sGmmeliche  Inhaber  der  Schwaber-Krediekasse-Obligationen,
  welche  dieselben
  nicht  schon  bei  hiesiger  Liquidationskommission
  produzirt  haben,  in  Folge  allerhöchsten
Reskripts  vom  8.  dieses  Monats  aufgefodert,
binnen  sechs  Monaten  a  dato  diese  ihre
Schuld=  Urkunden  in  Original  bei  der  genamten
  Kommission“  vorzulegen,  und  zugleich  eine
vidimirte  Abschrift  ad  acta  zu  Übergeben,  damit
  über  die  Anerkennung,  oder  nicht  Anerkennung
  der  Foderungen,  und  im  ersten  Falle,
wegen  Umschreibung  der  Obligationen,  das  weitere
  gemäß  dem  oben  allegirten  allerhöchsten  Reseripte
  verfügt  werden  könne.

Nach  Abflusse  des  oben  anberaumten  peremtortschen
  Termins  wird  keine  derlei  Foderung
mehr  zur  Liquidation  gelassen,  und  diejenigen
Kapitalsinhaber,  welche  denselben  verabsaäu-“
men,  werden  sich  die  unbedingte  Zurückweisung
ihrer  Foderung  lediglich  selbst  zuzuschreiben
haben.  Innsbruck  den  24.  März  1808.
K.önigliches  General-Landes-Kommissariat,

  als  Previnzial-Etats-Kuratel.

Graf  Arco.  Widder.
v.  Täuffen  Lach.