Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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die im §. 5 angeordnete zweite Vorrichtung zur Erkennung des Wasser- 
standes nicht entbehrlich gemacht. 
–S 10. 
An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, 
der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr 
der Anfertigung, bei Dampfschiffskesseln außerdem die Maßziffer des 
festgesetzten niedrigsten Wasserstandes auf eine leicht erkennbare und 
dauerhafte Weise angegeben sein. 
2. Für Damnpfschiffskessel, welche zur Zeit bereits fertig hergestellt sind, hat 
es bei den bisherigen Vorschriften dergestalt sein Bewenden, daß eine Abänderung 
solcher Kessel nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen nicht gefordert 
werden kann. 
3. Die für Dampfschiffskessel getroffenen Bestimmungen finden auf alle 
Dampfkessel, welche mit einem Schiffe dauernd verbunden sind, Anwendung. 
Berlin, den 18. Juli 1883. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretungr- 
Eck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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