Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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ihres  Landes,  die  in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt
haben,  eine  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  einleiten  und  deren  Führung  beaufsichtigen.
  Bei  Ausübung  dieser  Befugnisse  haben  sie  die  nachstehenden  Bestimmungen
  zu  beobachten:
§ 1

Die  Einleitung,  Führung  und  Beaufsichtigung  der  Vormundschaft  und  der
Pflegschaft  richten  sich  nach  den  Gesetzen  des  Teiles,  dem  die  unter  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  zu  stellende  Person  angehört.

§ 2
Treten  in  dem  Gebiete  des  einen  Teiles  für  einen  Angehörigen  des  anderen
Teiles  Umstände  ein,  die  nach  den  Gesetzen  dieses  Teiles  die  Einleitung  einer
Vormundschaft  oder  Pflegschaft  erforderlich  machen,  so  sollen  die  Ortsbehörden
dem  am  Orte  befindlichen  oder  nächsten  Konsularbeamten  davon  unverzüglich  Nachricht
  geben.

§ 3

Der  Konsularbeamte  hat  innerhalb  vier  Monaten  nach  dem  Empfang  der  im
§ 2  vorgesehenen  Nachricht  die  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  gemäß  den  Gesetzen
des  Teiles,  der  ihn  ernannt  hat,  einzuleiten  und  der  Ortsbehörde  den  von  ihm
bestellten  Vormund  oder  Pfleger  zu  benennen.  Handelt  es  sich  um  eine
auf  Grund  einer  Entmündigung  einzuleitende  Vormundschaft  oder  Pflegschaft,  so
beträgt  die  Frist  ein  Jahr;  innerhalb  dieser  Frist  ist  die  Entscheidung  der  heimischen
  Gerichtsbarkeit,  auch  wenn  sie  die  Entmündigung  ablehnt,  der  Ortsbehörde
  vorzulegen.

Hat  der  Konsularbeamte  den  Bestimmungen  des  Abs.  1  innerhalb  der  dort
vorgesehenen  Fristen  nicht  entsprochen  oder  erklärt  er,  die  Vormundschaft  oder
Pflegschaft  nicht  einleiten  zu  wollen,  so  kann  die  Ortsbehörde  selbst  die  Einleitung,
Führung  und  Beaufsichtigung  der  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  nach  Maßgabe
ihrer  eigenen  Gesetze  übernehmen,