Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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62.  Regierungsverordnung,
die  Abstellung  einiger  Uebelstände  beim  Betriebe  des  Fleischhauerhandwerks


bekressend.

aimehrsache  Klagen  über  einige  beim  Berriebe  des  Flelscherhandwerks  beslebende
  2Wm  das  Bedü#fnih  einer  Abbülse  dringend  nahe  gelege  baben,  so  wird
bierourch,  4  deren  Beseitigung  mit  böchster  Landesberrlicher  Genehmigung  verordnek,
was  solg
1.

Dos  blsber  übliche  Heten  des  kleineren  Schlachtviehes,  namentlich  der  Kälber,
Schaafe,  Ziegen  und  Schweine,  durch  Hunde,  ist  künstig  bel  einer  im  Wierderbov
  zu  verdoppeluden  Geldstrase  von  Zwei  Thalern  gänzlich  zu  untersassen.

Die  Flelschermeister  haben  wegen  Einhaltung  dleser  Vorschrift  zugleich  für  ibre
Leute  einzustehn.
2.

Kein  Kalb  darf,  bevor  es  drei  Wochen  alt  ist  und  mit  Ausnahme  des  Felles,
des  Kopses  und  des  Gehänges  wenigstens  36  Pfunde  wlege,  zum  Schlacheen  gekauft
und  verkauft  werden.

Fleiscker  und  Landwirche,  welche  den  entgegen  handeln,  verfallen  in  elne  Geldstrafe
  von  Einem  bis  zu  Drel  Thale

Eine  gleiche  Strase  trifft  auch  ielnn,  welche  eingebrachte  Kälber  vor  Ablauf
  von  zwölf  Stunden  schlachten.

3.

Krankes,  unreines,  bochträchtiges  und  wibellücheiges  Vleh  darf  bel  einer  im
Wderholungesall  zu  vordoppelnden  Geldstrase  von  Fünf  bis  zu  Zehn  Thalern  oder
elner  entsprechenden  Gesängnißstrase  nicht  geschlachtet  und  verkaufe  werden.

Auch  ist  alles  Aufblasen  und  Ausstopsen  des  Fleisches,  es  bestehe  in  Lunge  oder
Leber  oder  worin  es  wolle,  verboren.  Zuwiderhandlungen  sind  mit  Verweis,  und
nach  Befinden  einer  Geldstrase  ven  Funfzehn  Silbergroschen  bis  zu  Zwel  Thalern
zu  ahnden.