1803
Aug. 13
Aug. 15
Auge. 15
6 Urkunden No. 630-633.
Cabinets-Ordre an die Haupt-Organisations-Kommission Ss. unter
dem 9. Angust 1803, No. 627.
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Cabinets-Ordre an Goldbeck s. unter dem 3. August 1803.
No. 626. i
631. Rescript des Hoheits- und des Geistlichen Departements an
die Magdeburgische Regierung. Berlin 1803 August 15.
R. 52. 132. Abschrift.
Das Kloster Alt-Haldensleben und seine Stellung zum Papste und zum Basrhofe rom
Hildesheim. Die Magdeburgischen Klöster!, sind durch den Westfälischen Früeden
der aucloritas secwlartis unterworfen.?)
. »Euren Bericht vom 15. v. M. betreffend die Behauptung des
Cistercienser-Klosters zu Alt-Haldensleben, dass es in Spiritualibus unmittelbar
unter dem Papst stehe’), haben Wir erhalten und daraus Euren Antrag
auf Rectificirung des Klosters und Verweisung desselben an den Mediat-Bischof
von Hildesheim mit mehrerem ersehen. Obgleich Wir aber für
Unsere Provinz Hildesheim den dasigen Bischof ala Mediat-Bischof beibehalten,
so finden Wir es doch nicht angemessen, wider die Uns über Catholiken
salva eorum conscientia im Herzogthum Magdeburg zustehende geistliche
Jurisdiction dem Bischof von Hildesheim Rechte tiber Magdeburgische
Klöster einzuräumen. Vielmehr wollen Wir nach dem Beispiel früherer
Vorgänge es so gehalten wissen, dass die Klöster im Magdeburgischen
autoritate Saeculari und vi jurisdictionis ecelesiasticae von Euch in Ordnung
gehalten und visitirt werden und da, wo facultates Spirituales nötig
sind, solche unter Eurer Authoritaet von einem inländischen Ordens-Obern
eines andern Klosters in eben derselben Provinz gesucht werden, wo aber
auch diese facultates spirituales nicht ausreichen sollten, der Fall anhero
einberichtet werde.
Dem Kloster Alt-Haldensleben habt Ihr zu eröfnen, dass Wir mittelst
voller Ausübung der durch den Westphaelischen Frieden Uns zustehende
Rechte das Kloster sich zwar Unsers Allerhöchsten Schutzes erfreuen lassen
wollen, dass aber selbiges in Fällen, wo es vermeine, sich an einen Kloster-Abt
oder auch nach Rom verwenden zu müssen, sich an Euch wenden solle.
In solchen Fällen werdet Ihr alsdann davon zur Prüfung anhero berichten,
und soll das Kloster nach Befinden der Umstände sich Unsrer Königlichen
Fürsorge zu erfreuen haben.«
1) Cfr. No. 719.
2) Das Rescript ging aus einer Korrespondenz zwischen Reck und Massow
hervor. Massow wollte dem Bischof von Hildesheim die Oberaufsicht einräumen.
Reck aber hielt das mit den Rechten des Königs nicht verträglich.
3) Die Magdeburger Regierung hatte dies in der von ihr am 20. Mai 180
eingereichten »Tabelle iiber die katholischen Klöster im Herzogthum Magdeburg:
angeführt, und Massow hatte hierüber am 6. Juni 1803 »nähere Untersuchung: