Metadata : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Jedoch  fand  dieser  Regierungsvorschlag  seitens  der  Stände
keine  Annahme.  Die  geltend  gemachten  Bedenken  waren  teils
prinzipieller  Natur,  teils  waren  sie  Zweckmäßigkeitsgründen
entsprungen.!)

Nur  bezüglich  des  landwirtschaftlichen  Nebengewerbes  ist
nach  langen  Verhandlungen  die  Gesetzesbestimmung  zustande
gekommen,  daß  jeder,  der  Fischerei,  Handelsgärtnerei,  sowie
über  den  gewöhnlichen  Umfang  des  Wirtschaftsbetriebes  hinaus
Viehzucht  und  Viehmast  auf  seinem  eigenen  oder  auf  gepachtetem
  Grund  und  Boden  betreibt,  neben  der  Grund-  oder  Pächtersteuer
  auch  noch  eine  Gewerbesteuer  zu  entrichten  habe.?)  —

Die  Befreiung  des  landwirtschaftlichen  Gewerbebetriebes
von  der  Gewerbesteuer  bildete  bis  zur  Steuerreform  im  Jahre
1878  als  eine  vermeintlich  ungerechtfertigte  Begünstigung  des
Grundbesitzes  einen  vielumstrittenen  Punkt  in  der  sächsischen
Grundsteuergeschichte.  Mit  der  Einführung  der  allgemeinen
Einkommensteuer  wurde  natürlich  diese  Streitfrage  gegenstandslos,
  da  nunmehr  das  gesamte  Einkommen  des  Landwirts,
mithin  nicht  nur  die  Grundrente,  sondern  auch  die  etwa  auf
das  Betriebskapital  und  den  Arbeitsverdienst  des  Unternehmers
zurückzuführenden  Bezüge  belastet  wurden.

Und  doch  dürfte  nach  sorgfältiger  Erwägung  aller  Gründe
für  und  wider  aus  dem  bisher  Erörterten  zu  schließen  sein,  daß
die  Absicht  des  Gesetzgebers  dahin  ging,  mit  der  Grundsteuer
eine  Abgabe  zu  schaffen,  die  lediglich  die  Grundrente  belasten
sollte.

1)  In  dem  Berichte  z.  B.  des  3.  Ausschusses  der  II.  K.  über  das  Königl.
Dekret,  die  Ergänzung  und  Abänderung  der  Gewerbe-  und  Personalsteuer
betr.,  vom  23.  Jan.  1850  (L.-A.  1349/50,  3.  Abt.  1.  S.  174)  wurde  ausgeführt:
  „In  erster  Beziehung  wird  in  den  Vordergrund  gestellt,  daß  das
Grundsteuersystem  in  seiner  Grundlage  erschüttert  werde,  wenn  man  das
Betriebskapital,  die  Arbeitsrente  und  einen  aus  veränderter  Bodenbenutzung
resultierenden  Nebengewinn  zur  Besteuerung  ziehe.  Denn  es  liege  dem
Grundsteuersysteme  die  Besteuerung  des  Reinertrags  zugrunde,  durch  Besteuerung
  des  Betriebskapitals  und  der  Arbeitsrente  setze  man  aber  an
die  Stelle  dieses  Prinzips  die  Besteuerung  des  Rohertrags;  ferner  sei  die
Abschätzung  darauf  gegründet,  unter  Benutzung  wissenschaftlicher  Hilfsmittel
  die  Produktionskraft  des  Landes  zu  ermitteln  und  aus  dieser  unter
Berücksichtigung  der  sonst  vorhandenen  begünstigenden  oder  benachteiligenden
  Verhältnisse,  soweit  letztere  nicht  bloß  vorübergehender
Natur  sind,  einen  Normalertrag  abzuleiten,  der  selbst  bei  mittlerer  Wirtschaftseinrichtung
  erreichbar  erscheint;  man  habe  daher  auch  die  Grundsteuereinheiten
  als  etwas  wenigstens  für  längere  Zeit  Festes  hinstellen
wollen,  um  der  willkürlichen  Bodenbenutzung  durch  die  Furcht,  bei  Erzielung
  eines  erhöhten  Gewinnes  sogleich  durch  erhöhte  Steuer  getroffen
zu  werden,  keine  Fesseln  anzulegen,  übrigens  aber  dem  landwirtschaftlichen
  Besitz  eine  Garantie  gegen  Preisschwankungen  und  Entwertung  zu
geben,  welche  eine  Veränderlichkeit  der  starken  Grundbesteuerung  notwendig
  im  Gefolge  führt  .......  “

2)  Vgl.  8  37  des  Gewerbe-  und  Personalsteuergesetzes  von  1850.  Ferner
Bericht  der  3.  Deputation  der  II.  K.  des  Landtags  1863/64  (L.-A.  1863/64,
Beil.  zur  3.  Abt.  1.  Bd.  S.  397  ff.).