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(Nr. 1558.) Gesetz über den Feingehalt der Gold-- und Silberwaaren. Vom 16. Juli 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Gold= und Silberwaaren dürfen zu jedem Feingehalte angefertigt und feil-
gehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben ist nur nach Maß-
gabe der folgenden Bestimmungen gestattet.
§. 2.
Auf goldenen Geräthen darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausend-
theilen, auf silbernen Geräthen nur in 800 oder mehr Tausendtheilen angegeben
werden.
Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen der Waare noch auch in
deren einzelnen Bestandtheilen bei goldenen Geräthen mehr als fünf, bei silbernen
Geräthen mehr als acht Tausendtheile unter dem angegebenen Feingehalte bleiben.
Vorbehaltlich dieser Abweichung muß der Gegenstand im Ganzen und mit der
Löthung eingeschmolzen den angegebenen Feingehalt haben.
§. 3.
Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräthen geschieht
durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendtheile und die Firma des
Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. Die Form
des Stempelzeichens wird durch den Bundesrath bestimmt.
§. 4.
Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen der
S§. 2 und 3.
§. 5.
Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalte gestempelt
werden und ist in diesem Falle der letztere in Tausendtheilen anzugeben.
Die Fehlergrenze darf zehn Tausendtheile nicht überschreiten, wenn der
Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.
Das vom Bundesrath gemäß §. 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf
Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.