Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Ab.  5.

292

seitlichen  Grenzen  der  Baugrundstücke  nach  vorn  verlängert  werden,  unter  Verbindung
  der  beiden  Scheitelpunkte  der  Winkel  bei  Eckgrundstücken.  Hiernach
bemißt  sich  auch  die  Beitragoschuld  bei  einem  Baugrundstück  mit  vorgelagertem
fremdem  Vorgartengelände.

Während  nach  §  37  Abs.  2  demjenigen,  für  dessen  Rechnung  die  Gemeinde
den  Straßenbau  auoführt,  also  namentlich  dem  die  Anforderungen  des  §  31
erfüllenden  Erstanbauenden,  vorher  ein  Anschlag  über  den  Bauaufwand  zur
Prüfung  mitgeteilt  werden  muß,  ist  nach  §  43  letzter  Absatz  den  später  anbauenden
Beitragspflichtigen  über  die  Zusammensetzung  und  Berechuung  der  von  ihnen
geforderten  Leistungen  nur  auf  Verlangen  Rechnung  zu  legen.  Es  empfiehlt
sich  ortsgesetzlich  die  Vorlegung  dieses  Berechnungsnachweises  bei  Anforderung  der
Anliegerbeiträge  ohne  weiteres  vorzuschreiben  oder  sogar  anzuordnen,  daß  nach
erfolgter  Straßenherstellung  die  Kostenberechnungen  nebst  Belägen,  die  Liste  der
an  die  Straße  angrenzenden  Grundstücke  unter  Angabe  der  Frontlänge,  sowie
der  Verteilungsplan  unter  Setzung  einer  bestimmten  Frist  zur  Geltendmachung
von  Einwänden  öffentlich  ausgelegt  werden.

Die  Einwendungen  können  sich  übrigens,  abgesehen  von  der  Behauptung
vorgekommener  Rechnungofehler,  nur  auf  gesetzliche  Verstöße  bei  der  Heranziehung
stützen;  so  darauf,  daß  die  Kosten  mehrerer  Straßen  zusammengeworfen  worden
seien,  daß  auch  bei  einer  über  24  Meter  breiten  Straße  die  ganze  Straßenbreite
der  Berechnung  zu  Grunde  gelegt,  oder  daß  in  die  Gesamtsumme  Kosten  einer
nicht  zur  Straßenherstellung  gehörenden  Anlage  (z.  B.  einer  nur  für  die  Versorgung
  der  Hauogrundstücke  bestimmten  Wasserleitung)  eingerechnet  seien.  In
allen  solchen  Fällen  ist  es  aber  Sache  des  Einsprechenden,  seine  Ueberbürdung
ziffermäßig  nachzuweisen;  die  allgemeine  Behauptung,  die  Berechnung  sei  falsch,
genügt  nicht.

Dagegen  können  die  Beitragspflichtigen  Einwendungen  nicht  daraus  herleiten,
  daß  die  Arbeiten  nicht  zweckmäßig  oder  zu  teuer  ausgeführt,  daß  bei  der
Bauausführung  Versehen  begangen,  Prozesse  vermeidbar  gewesen  seien  usw.
Dies  gilt  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Gemeinde  selbst  die  Unternehmerin  des
Straßenbaues,  wenn  auch  für  fremde  Rechnung,  war;  denn  sie  handelt  beim
Straßenbau  nicht  etwa  als  Geschüftsführerin  der  Ersatzpflichtigen,  sondern  als
Verwalterin  einer  Gemeindeangelegenheit.

Anders  liegt  natürlich  der  Fall,  wenn  ein  Dritter  den  Bau  der  Straße
für  eigene  Rechnung  oder  für  Rechnung  eines  Dritten  ausgeführt  hat,  auch