Contents : Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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verpflichtet  ist  s.  o.  S.  199  u.  224.  Die  Ausnahmen  zu  VU.
88  103  und  105  betreffen  den  Fall  des  Nichtzustandekommens
oder  der  Verspätung  des  Budgets  und  die  Maßregeln  in  Nothfällen,
  wovon  noch  unten  zu  reden  ist.

5.  Die  Verfassung  von  1831  hat  das  Budget  gegliedert
nach  Ausgaben,  Einnahmen  und  Deckung  bes.  Vl.  8§  97,  98.
Aus  der  Vergleichung  von  Ausgaben  und  Einnahmen  ergiebt  sich
der  Bedarf  und  die  Deckung  des  Bedarfs  ist  eben  die  Aufgabe
der  Stände.  Diese  Deckung  beruht  aber  ordentlicherweise  gerade
auf  der  Steuer.  Das  Steuerbewilligungsrecht  der  Stände  wird
nun  einerseits  in  der  Verfassung  ganz  als  ein  besonderes  formelles
  Recht  aufgefaßt,  andererseits  wird  der  Zusammenhang  mit
den  Ausgaben  und  Einnahmen  nicht  verkannt.  Die  Vereinigung
von  beidem  geschieht  so,  daß  das  Mitwirkungsrecht  der  Stände
beim  Budget  überhaupt  aus  dem  Steuerbewilligungsrecht  abgeleitet
  wird.  Dies  ist  historisch  zu  erklären,  aber  sachlich  eigentlich
verkehrt.  Die  Steuerfeststellung  erscheint  in  Wahrheit  als  ein  nur
im  Zusammenhang  mit  der  einheitlichen  Ordnung  des  Haushalts
verständlicher  Bestandtheil  dieser  Ordnung  und  zwar  als  der  unselbständigste,
  als  Schluß  aus  den  Prämissen  der  Ausgaben  und
Einnahmen.  In  der  Auffassung  der  Verfassung  ist  dann  auch
im  Lauf  der  Zeit  eine  Umwandlung  vor  sich  gegangen,  die  sich
zunächst  schon  darin  zeigt,  daß  das  Verfassungsgesetz  von  1860
(zu  §  103  der  Vl.)  eine  unmittelbare  „Bewilligung  des  Ausgabebudgets“
  anerkennt,  und  daß  das  Verfassungsgesetz  von  1851
in  §  103  der  Vl.  die  Worte  „ständische  Bewilligung  von  Abgaben“
  einfach  in  „ständische  Bewilligung“  umgcändert  hat.  Weiter
kann  namentlich  auch  §  89  der  Vll  in  der  Fassung  des  Verfassungsgesetzes
  von  1368  angezogen  werden,  wo  das  Recht  der
Stände  aus  §  97  der  Vll.  als  „Recht  zur  Beschlußfassung  über
den  Staatsbedarf“  bezeichnet  wird.  Dieser  Ausdruck  umfaßt  in
der  That  gleichmäßig  das  ganze  Budget.  Besonders  wichtig  ist
aber  das  Gesetz  vom  3.  Juli  1878.  Dasselbe  bestimmt,  es  soll
der  durch  directe  Steuern  zu  deckende  Staatsbedarf  künftig  durch
die  Grundsteuer,  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
und  die  Einkommensteuer  aufgebracht  werden.  Dabei  verweist  es
auf  die  besonderen  Gesetze  wegen  dieser  drei  Steuern,  dieselben