Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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zwischen  diesen  Extremen  bewegt  sich  die  grosse  Anzahl  derer,  welche  mit
einer  gewissen  Entsagung  an  die  Beurtheilung  des  Entwurfes  herantreten.
Zur  Ehre  und  zum  Nutzen  des  Deutschen  Reiches  muss  —  ihrer  Meinung
nach  —  das  Gesetzbuch  unter  allen  Umständen  zu  Stande  gebracht  werden,
und  es  handelt  sich  für  sie  nur  um  ein  Mehr  oder  Minder  von  Verbesserungsvorschlägen.


Diese  verschiedenen  Strömungen  finden  sich  mehr  oder  weniger  auch
in  demjenigen  Werke  vertreten,  auf  welches  diese  Zeilen  die  Aufmerksamkeit
aller  Derjenigen  richten  möchten,  welche  die  baldige  Herstellung  eines  bürgerlichen
  Gesetzbuches  für  eine  der  wichtigsten  Aufgaben  des  jungen  deutschen
Reiches  erachten.

Neben  einer  Anzahl  von  kleineren  oder  grösseren  Einzelwerken  hat  der
Entwurf  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  für  das  deutsche  Reich  insbesondere
auch  zwei  Sammelwerke  in’s  Leben  gerufen.  Während  das  eine  derselben
die  Stimmen  aus  dem  Anwaltsstande  sammelt,  vernehmen  wir  in  den  vorliegenden
  Heften  die  Urtheile  von  neun  Professoren  und  fünf  Männern,
welche  theils  beim  Reichsgericht,  theils  bei  einem  Oberlandesgericht,  theils
beim  Bundesamte  für  das  Heimathswesen,  theils  beim  Reichsbankdirectorium
zur  praktischen  Rechtspflege  berufen  sind.

Wenn  auch  die  Beurtheilungen  der  Professoren  Dr.  Ernst  IMMANDEL
BERKER  (Heft  2)  und  Dr.  Franz  v.  Liszt  (Heft  5)  fast  wie  Verurtheilungen
des  Entwurfes  erscheinen,  so  sind  doch  auch  diese  beiden  Kritiker  von  dem
Wunsche  beseelt,  dass  der  Segen  eines  einheitlichen  Rechtes  —  in  den  von
dem  Entwurfe  gebotenen  Grenzen  —  dem  deutschen  Vaterlande  möglichst
bald  zu  Theil  werden  möchte,  und  wenngleich  BEKKER  eine  durchgreifende
und  wirklich  erfolgreiche  Verbesserung  des  Entwurfes  vor  seiner  Einführung
kaum  für  erreichbar  hält,  so  sieht  er  doch  in  der  Einführung  desselben  als
Gesetz  die  sicherste  Brücke,  um  überhaupt  zu  besseren  Rechtszuständen  in
Deutschland  durchzudringen.

Die  übrigen  Beiträge  urtheilen  im  Grossen  und  Ganzen  günstiger
über  den  Entwurf.  Sie  haben  sich  dadurch  aber  nicht  abhalten  lassen,  mit
aller  Schärfe  einer  freien  wissenschaftlichen  Forschung  und  mit  der  Unbestechlichkeit
  des  richterlichen  Urtheils  Kritik  an  dem  Entwurfe  zu  üben  und
auf  die  vielfachen  Mängel  hinzuweisen,  welche  nothwendig  gehoben  werden
müssen,  bevor  der  Entwurf  mit  der  Kraft  des  Gesetzes  bekleidet  werden  darf.

Den  Reigen  eröffnet  (Heft  1)  eine  Entstehungsgeschichte  des  Entwurfes
aus  der  Feder  des  Oberlandesgerichtsraths  FELıx  VIERHAUS  in  Üassel.

So  interessant  auch  die  Entstehungsgeschichte  des  preussischen  Landrechtes,
  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches  für  die  Erbländer  der
österreichischen  Monarchie,  des  code  civile  und  des  badischen  Landrechtes;
so  nothwendig  auch  die  Erwähnung  der  Codificationsarbeiten  auf  dem  Gebiete
  des  bürgerlichen  Rechtes  in  Deutschland  während  der  Zeit  von  1814
bis  1866  sein  mochte,  so  durften  dieselben  doch  immer  nur  als  Einleitung