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wie diese Uns bisher nicht mit Zuversicht
leiten konnten, mußte auch das Resultat
der ersten Pruͤfung ein unsicherer Fuͤhrer
seyn, da diese manchmal taͤuschend und truͤglich
ist, und viele Individuen im wirklichen
Dienste das nicht leisten, was man sich
von ihnen versprach, indem ihr Diensteifer
erkaltet, oder sie ihre fernere Ausbildung
vernachlaͤssigen, und so ihre Tauglichkeit zum
Dienst nicht auf einen hoͤhern Grad er—
heben.
Um nun der hieraus fuͤr Uns entspringenden
Gefahr — Unserm erklaͤrten Willen
zuwider — weniger Wuͤrdige, wo nicht Unwürdige
zu befördern, und verdiente, aber
ungekannte Männer zu übergehen, für die
Zukunft nicht mehr so sehr ausgesezt zu
seyn, haben Wir beschlossen, jenen Mangel
so viel möglich dadurch zu beseitigen, daß
über die Dienstverrichtungen des untergerichtlichen
Personals Qualifikations-Bücher angelegt,
und ununterbrochen fortgeführt werden.
Ein jedes Unferer Appellationsgerichte
hat alsbald ein solches Qualifikations-Buch
anzufangen, und gleichwie dasselbe, dem angegebenen
Zwecke gemäß, dazu bestimmt ist,
die bei Untergerichten Angestellten durch eine
Sammlung getreuer, ihre Verdienste oder
Fehler bezeichnender Norizen, in ganz eigenthümlicher
Beziehung auf den Dienst darzustellen;
so muß demselben eine Uebersicht
des gesammten, die Uncergerichte eines jeden
Kreises konstituirenden Personals zum Grunde
liegen. Daher soll mit dem Qualisikations-Buche
ein Aktivitäts-Etat verbunden
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werden, worinn auch Lebensalter, Geburtsort,
Familienstand und Dienstjahre von jedem
Individuum anzugeben sind.
Die angeschlossenen Formulare mit nachstehender
Instruktion werden auch Unsere
Absicht noch naͤher entwickeln, und hinlaͤngliche
Belehrung geben, wie denselben gemäß
zu verfahren ist.
A. Aktivitäts-Etat.
Das Formular hiezu enthalt die Aulage
Zifer I.
I. Dieses Buch ist nicht nach alphabetischer
Ordnung der Untergerichte, sondern
nach alphaberischer Namensordnung der einzelnen
Individuen, ohne allen Unterschied,
bei welchem Gerichte sie angestellt sind, einzurichten.
2. Daraus folgt von selbst, daß dasselbe
gar keines Registers bedarf.
3. Da dieser Ecat sich von Zeit zu Zeit
verändert, mithin dessen erste Aufnahme denselben
nicht für immer vollständig und getreu
darstellen kann, so muß zwischen den
einzelnen Namen ein hinreichender leerer
Raum gelassen werden, damit die mit den
darin schon stehenden Personen vorgehenden
Veränderungen sowohl, als die neu hinzukommenden
Individuen eingeschaltet werden
können, sohin das erste Buch für mehrere
Jahre brauchbar bleibe, und nicht nöthig
werde, mit jedem Jahre ein neues anzulegen.
4. Was unter jeder Rubrik einzutragen
sey, ist aus der Ueberschceift deutlich genug
zu entnehmen. Nur wegen der Schluß-