Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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wie  diese  Uns  bisher  nicht  mit  Zuversicht
leiten  konnten,  mußte  auch  das  Resultat
der  ersten  Pruͤfung  ein  unsicherer  Fuͤhrer
seyn,  da  diese  manchmal  taͤuschend  und  truͤglich
  ist,  und  viele  Individuen  im  wirklichen
Dienste  das  nicht  leisten,  was  man  sich
von  ihnen  versprach,  indem  ihr  Diensteifer
erkaltet,  oder  sie  ihre  fernere  Ausbildung
vernachlaͤssigen,  und  so  ihre  Tauglichkeit  zum
Dienst  nicht  auf  einen  hoͤhern  Grad  er—
heben.

Um  nun  der  hieraus  fuͤr  Uns  entspringenden
  Gefahr  —  Unserm  erklaͤrten  Willen
zuwider  —  weniger  Wuͤrdige,  wo  nicht  Unwürdige
  zu  befördern,  und  verdiente,  aber
ungekannte  Männer  zu  übergehen,  für  die
Zukunft  nicht  mehr  so  sehr  ausgesezt  zu
seyn,  haben  Wir  beschlossen,  jenen  Mangel
so  viel  möglich  dadurch  zu  beseitigen,  daß
über  die  Dienstverrichtungen  des  untergerichtlichen
  Personals  Qualifikations-Bücher  angelegt,
  und  ununterbrochen  fortgeführt  werden.
  Ein  jedes  Unferer  Appellationsgerichte
hat  alsbald  ein  solches  Qualifikations-Buch
anzufangen,  und  gleichwie  dasselbe,  dem  angegebenen
  Zwecke  gemäß,  dazu  bestimmt  ist,
die  bei  Untergerichten  Angestellten  durch  eine
Sammlung  getreuer,  ihre  Verdienste  oder
Fehler  bezeichnender  Norizen,  in  ganz  eigenthümlicher
  Beziehung  auf  den  Dienst  darzustellen;
  so  muß  demselben  eine  Uebersicht
des  gesammten,  die  Uncergerichte  eines  jeden

Kreises  konstituirenden  Personals  zum  Grunde

  liegen.  Daher  soll  mit  dem  Qualisikations-Buche
  ein  Aktivitäts-Etat  verbunden

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werden,  worinn  auch  Lebensalter,  Geburtsort,
  Familienstand  und  Dienstjahre  von  jedem
  Individuum  anzugeben  sind.

Die  angeschlossenen  Formulare  mit  nachstehender
  Instruktion  werden  auch  Unsere
Absicht  noch  naͤher  entwickeln,  und  hinlaͤngliche
  Belehrung  geben,  wie  denselben  gemäß
  zu  verfahren  ist.

A.  Aktivitäts-Etat.

Das  Formular  hiezu  enthalt  die  Aulage
  Zifer  I.

I.  Dieses  Buch  ist  nicht  nach  alphabetischer
  Ordnung  der  Untergerichte,  sondern
nach  alphaberischer  Namensordnung  der  einzelnen
  Individuen,  ohne  allen  Unterschied,
bei  welchem  Gerichte  sie  angestellt  sind,  einzurichten.


2.  Daraus  folgt  von  selbst,  daß  dasselbe
gar  keines  Registers  bedarf.

3.  Da  dieser  Ecat  sich  von  Zeit  zu  Zeit
verändert,  mithin  dessen  erste  Aufnahme  denselben
  nicht  für  immer  vollständig  und  getreu
  darstellen  kann,  so  muß  zwischen  den
einzelnen  Namen  ein  hinreichender  leerer
Raum  gelassen  werden,  damit  die  mit  den
darin  schon  stehenden  Personen  vorgehenden
Veränderungen  sowohl,  als  die  neu  hinzukommenden
  Individuen  eingeschaltet  werden
können,  sohin  das  erste  Buch  für  mehrere
Jahre  brauchbar  bleibe,  und  nicht  nöthig
werde,  mit  jedem  Jahre  ein  neues  anzulegen.

4.  Was  unter  jeder  Rubrik  einzutragen
sey,  ist  aus  der  Ueberschceift  deutlich  genug
zu  entnehmen.  Nur  wegen  der  Schluß-