Volltext : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Ausschlag  —  Auswanderung.  59

sind  nur  mit  Genehmigung  des  Elbstromamtes  und  in  Nothfällen  gestattet.
  Auch  die  Wahl  von  Landungsplätzen  für  Dampfschiffe  bedarf
der  Genehmigung  des  Elbstromamtes  (Mand.  vom  7.  August  1819
S.  197  §  12,  und  dazu:  Strompolizei).

Ausschlag,  s.  Impfung  I.  6

Ausschließungsrechte,  s.  gewerbliche  Verbietungsrechte.

Ausschulung,  s.  Schulbezirke.

Außereheliche,  s.  uneheliche  Kinder.

Außerordentliche  Vorfälle.  Von  Todesfällen  in  Folge  von  a.  V.,  Bränden,
  Nothständen,  gewissen  Verbrechen  und  sonstigen  Ereignissen,  die  für
die  Polizeipflege  und  Polizeistatistik  von  Interesse  sind,  haben  die  Stadträthe
  RSt.  an  die  Kreishauptmannschaften,  die  übrigen  Ortsbehörden
an  die  Amtshauptmannschaften  Anzeigen  nach  vorgeschriebenen  Formulare
zu  erstatten.  Von  den  Amtshauptmannschaften  sind  sie  der  Kreishauptmannschaft
  zu  überreichen  (VO.  vom  19.  Februar  1839  S.  27  und
§  10  der  VO.  vom  21.  September  1874  S.  311).  Auch  bei  Unglücksfällen
  im  Bergwesen  gehört  die  Anzeigeerstattung  vor  die  Ortspolizeibehörde,
  s.  Bergpolizei  II.  Von  gewissen  Unfällen  in  Gewerbeanlagen
und  Fabriken  ist  außerdem  dem  Gewerbeinspector  (s.  d.)  und  für  die
Zwecke  der  Unfallversicherung  (s.  d.  VII)  der  Ortspolizeibehörde  bez.  dem
erkamienl  Bergpolizei  II1)  Anzeige  zu  erstatten.  Wegen  der  Aufhebungen
  s.  d.

Ausspanngerechtigkeit  ist  in  der  Genehmigung  zur  Gastwirthschaft  an  sich
noch  nicht  enthalten  (GVO.  vom  12.  April  1875  im  D##.  S.  14).

Ausspielen  beweglicher  Gegenstände,  s.  Glücksspiel.

Ausstände,  s.  Arbeitsvertrag.

Ausstellungen  über  Verloosung  dabei,  s.  Glücksspiel.

Auswärtige  Angelegenheiten,  s.  Diplomatischer  Weg.

Auswanderung.  Die  Reichsangehörigkeit  erlischt  mit  der  Staatsangehörigkeit
  in  einem  Bundesstaate.  Die  letztere  wird  verloren  durch  Entlassung
auf  Antrag  oder  durch  Ausspruch  der  Behörde  oder  durch  zehnjährigen
Aufenthalt  im  Auslande,  bei  unehelichen  Kindern  durch  Legitimation
Seitens  der  Angehörigen  eines  andern  Staates,  bei  Frauen  (s.  Aufgebot  1)
durch  Verheirathung  an  einen  fremden  Staatsangehörigen  (RGes.  vom
1.  Juni  1870  S.  355  §8  11,  13—25.

I)  Bei  dem  Verlust  durch  Entlassung  regelt  sich

1)  das  Verfahren  im  Allgemeinen  nach  den  Bestimmungen  in
§§  5—8,  11  der  VO.  vom  24.  December  1870  S.  413.  Hiernach  steht
die  Entschließung  über  Ausstellung  der  Entlassungsurkunde  und  die  Ausstellung
  selbst  den  Kreishauptmannschaften,  die  Vorbereitung  des  Gesuches
nach  §  5  in  Städten  RStO.  den  Stadträthen,  im  Uebrigen  den  Amtshauptmannschaften
  zu.  Die  Ausstellung  erfolgt  kostenfrei,  die  Vorerörterung,
  dafern  nicht  der  Auswandernde  in  einem  andern  Bundesstaate
  die  Staatsangehörigkeit  erwirbt,  gegen  eine  Gebühr  von  50  4.
bis  2  (obige  VO.  8§  11  Ziffer  Sb  der  Gebührentaxe  vom  24.  September
  1876  S.  439  mit  Berichtigung  S.  8  des  Ges.=  u.  Verordn.-Bl.
von  1877).