682 Spezieller Teil.
zu geben, und er hat keine Verpflichtung, sich dabei in seinem
freien Ermessen durch die Rücksicht binden zu lassen, daß dadurch
solche Umstände herbeigeführt werden könnten, welche dem
Nachbarn die Geltendmachung des gesetzlichen Servitutsrechts
gemäß § 138 1 8 ALR. nicht mehr gestatten. Der Richter ist
daher bei Beurteilung der die Erhöhung der Fenster ausschließenden
Umstände in seinem Ermessen nicht beschränkt und
wohl befugt, dabei auch die auf bloß subjektiven Bedürfnissen
und Zwecken beruhende Bestimmung eines Gemaches in Betracht
zu ziehen.7)
Der § 138 1 8 AL. gewährt jedem Grundbesitzer das Recht,
die Vergitterung von Fenstern zu verlangen, welche der
Nachbar in einer unmittelbar an seinen Hof oder Garten
stoßenden Mauer ausgebrochen hat, und unter der weiteren Voraussetzung,
daß die Umstände es gestatten, auch das Recht zu
verlangen, daß die Fenster 6 Fuß vom Boden erhöht werden.
Hiernach gehört zur Substantiierung eines solchen Rechtsanspruchs
nichts weiter, als die mit Beweis unterstützte Behauptung, daß
die betreffende Wand unmittelbar an des Klägers Hof stößt
und daß in derselben Offnungen gemacht sind, welche dem § 138
nicht entsprechen.2)
Die Anwendung der 88 142 und 143 1 8 ALR. kann, wenn
deren Voraussetzungen im übrigen vorliegen, nicht durch den
Nachweis ausgeschlossen werden, daß das Behältnis des Nachbars
trotz des Neubaues noch für alle Zwecke hell genug bleibt.
Daraus ergibt sich, daß das Gesetz nicht den Lichtzufluß überhaupt,
sondern daß es den Lichtzufluß durch die einzelnen bestimmten
Fenster bis zu einer gewissen Grenze schützen will.
Bei der Anwendung der beiden Paragraphen ist eine aufrechte
Haltung (eines Menschen mittlerer Größe) vorauszusetzen. Nur
diese, dem Wortlaute entsprechende Auffassung vermag der
Absicht des Gesetzgebers gerecht zu werden: dem Nachbargebäude
den Schutz vor völliger Unbrauchbarmachung, der innerhalb der
gesetzlich gezogenen Schranke einer Möglichkeit, noch den Himmel
in vertikaler Richtung zu erblicken, gewährt werden kann, auch
1) Erk. d. NG. vom 28. April 1880, Pr Bl. 2 408 und pvgl. Erk. d.
1881, Pr VBl. 2 409. RG. vom 10. Juni 1880 ebendaselbst.
2) Erk. d. RG. vom 20. Dezember