Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873.  47

einfach  enthält  und  bei  jeder  Klasse  genau  den  Werthstempel  (Francobetrag)  angiebt,
mit  welchem  die  Abstempelung  erfolgen  soll.

3)  Die  Ober-Postkasse  erhebt  bei  der  Einlieferung  das  Ponto  für  die  Hinund
  Hersendung,  den  durch  die  demnächslige  Abstempelung  sich  darstellenden  Werthbetrag
  der  Poslfrankirungszeichen  und  eine  Abstempelungsgebühr,  welche  einzeln  beijedem
  Format  der  Couverks,  bei  den  Streifbändern  und  bei  den  Postkarten,  ferner
einzeln  für  jede  durch  den  Stempel  darzustellende  Werthstuse,  mit  je  174  Sgr.  für
1000  Stück  oder  für  jedes  angefangene  Tausend  berechnet  wird.

4)  Die  Abstempelung  erfolgt  an  derselben  Stelle,  wie  bei  Converts  2c.,  welche,
mit  Francostempeln  versehen,  von  der  Post  verkaust  werden.  Die  zur  Abstempelung
bestimmte  Stelle  darf  nicht  bedruckt  sein.

5)  Die  beim  Abstempeln  beschädigten  Couverts  2c.  werden,  soweit  nicht  der
Sendung  zum  Zwecke  der  Aushülfe  überschüssige  Exemplare  beigesügt  sind,  seitens
der  Postverwaltung  in  Höhe  des  erlegten  Portobetrages  durch  entsprechende  andere
Werthzeichen  ergänzt.

Die  Abstempelung  der  Briefcouverts  darf  nur  mit  solchen  Francozeichen
erfolgen,  welche  bereits  durch  die  an  das  Publikum  zum  Verkauf  kommenden  Werthsorten
  von  Freimarken  dargestellt  werden.  Es  können  danach  Briefcouverts  zu  den
Werthbeträgen  von  1,  1.  1.  1,  2,  2,  5  Gr.  bz.  1,  2,  3,  7,  9  und  18  Kr.  für
das  Publicum  hergestellt  werden.  Postkarten  dürfen  nur  mit  den  Wertbbeträgen
von  1  Gr.  bz.  2  Kr.,  Streifbänder  nur  mit  den  Werthbeträgen  von  1  Gr.  bz.
1  Kr.  abgestempelt  werden.

T.  Im  §.  XIX.,  den  Verkauf  der  Formulare  zu  Postkarten,  zu  Postanweisungen,
  zu  Postmandaten,  oder  zu  Postbehändigungsscheinen  bemeffend,
erhält  der  erste  Absah  folgende  Fassung:

Ungestempelte  Formulare  zu  Postkarken  oder  nicht  mit  Freimarken  beklebte  Formulare

  zu  Postanweisungen  werden  nur  in  der  nachbezeichneten  Anzahl  verabfolgt:

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Fürsll.  Schw.=  Rudolst.  Gesezsamml.  XXXIV.  7