Die juristische Person und ihre Verwertbarkeit im öff. Recht. 75
Die Körperschaft ist juristische Person des öffentlichen
Rechts, also dazu da und geschaffen, ein öffentliches Unternehmen,
ein Stück öffentlicher Verwaltung zu betreiben. Das
teilt sie mit der öffentlichen Anstaltspersönlichkeit.
Alle öffentliche Verwaltung geht von einem Gemeinwesen
aus, ordentlicherweise vom Staat; die juristischen Personen
des öffentlichen Rechts hängen daher an einem Muttergemeinwesen,
als zu dessen Zwecken gehörig ihr Unternehmen
anerkannt ist und von dem es, um irgend einer
Nützlichkeit willen, in solcher Weise rechtlich abgezweigt ist.
Auch die öffentliche Körperschaft steht in der daraus sich ergebenden
rechtlichen Abhängigkeit von ihrem Muttergemeinwesen:
der Staat übt die Rechte der Gründerschaft, nur durch
den schöpferischen Willen seiner Behörden kann die juristische
Person zustande kommen und durch eben diesen Willen
kann sie enden; er übt zugleich das Recht einer obersten
Vertreterschaft mit massgebendem Einfluss auf ihre Verwaltung.
Alles wie bei der Anstaltspersönlichkeit.
Das Neue ist hier der Eintritt eines weiteren Elements
in den inneren Rechtskreis der juristischen Person: es gehört
zu ihr auch noch ein Verein von Menschen, deren Zwecke
mit ihrem eigenen zusammenfallen sollen, mit ihrem Unternehmen
verfolgt werden, und die deshalb rechtlichen Anteil
an ihr haben sollen. Sie in solcher Weise beteiligt sein zu
lassen, ist als gute und nützliche Einrichtung anerkannt und
— dm — N
Genossenschaft“; er umfasst damit das Nämliche, was wir oben Körperschaft
nennen. Nun hat aber doch GIERKE diesem Wort ein allzu festes
Gepräge gegeben, als dass man es, wo es bei wissenschaftlicher Auseinandersetzung
auf Genauigkeit ankommt, so leicht gebrauchen dürfte, wenn
man es nicht in GIERKEs Sinn versteht. Rosın freilich braucht ja daran
keinen Anstoss zu nehmen. Aber ist die echte Genossenschaft in GIERKES
Sinn nicht doch wieder ein viel umfassenderer Begriff, als der, den sie
hier bezeichnen soll. Ist nicht der Staat, das Reich, die Gemeinde schliesslich
auch Genossenschaft? — Aus Vorsicht gebrauche ich hier lieber das
weniger festgelegte Wort Körperschaft. Beide Ausdrücke haben in der
Komınission für die zweite Lesung des BGB. ein schlechtes Zeugnis in
Bezug auf ihre Verwendbarkeit ausgestellt erhalten (Prot. 1S. 478, S. 505).
Wenn aber als Grund der Unbrauchbarkeit bezüglich der Genossenschaft
zwar der „unklare Begriff“, bezüglich der Körperschaft nur der Umstand
geltend gemacht wurde, „dass nach einem verbreiteten Sprachgebrauche
unter Körperschaften ausschliesslich oder doch vorwiegend solche Gebilde
verstanden würden, welche im öffentlichen Leben eine Rolle spielten“, so
passt uns das gerade.