76 Otto Mayer,
die Form dafür bietet eben die Schaffung einer juristischen
Person für dieses Unternehmen. Was anderwärts die Rücksicht
auf die Gläubiger, die Rücksicht auf die freigebigen
Spender ist, der treibende Beweggrund für die Sonderung des
Unternehmens und seines Vermögens von dem Subjekt, dem
es eigentlich zustünde, das ist hier die dadurch zu ermöglichende
Anerkennung von Rechten des
Vereins undseiner Mitgliederan dem Unternehmen.
Unsere heutige Körperschaft des öffentlichen Rechts hat
geschichtliche Vorläufer, die den Zusammenhang
deutlich erkennen lassen. Selbstverständlich hat sie in dieser
Gestalt nicht immer bestanden; das ast modernes Recht, neuzeitliches
Verwaltungsrecht des Rechts- und Verfassungsstaates.
Früher diente den gleichen Zwecken vornehmlich eine Rechtsform,
die den polizeistaatlichen Anschauungen entsprach.
Wenn eine öffentliche Einrichtung oder Anstalt in Frage war,
die zugleich einen gewissen Kreis von Untertanen besonders
anging, so veranlasste der Staat das Nötige; aber er gab das
Unternehmen selbst nicht aus der Hand; die besondere Beteiligung
jener Untertanen brachte er vielmehr dadurch zum
Ausdruck, dass er sie zusammenzwang, um mit ihren geregelten
Beiträgen für die Kosten der Sache aufzukommen.
Das ist der spassive Verband‘, wie ihn JELLınek')
nennt, der auch jetzt noch Bedeutung hat. So wurden Deichverbände,
Wegeverbände, Schulsozietäten gebildet.
Da ist es dann ein Fortschritt, wenn zu Gunsten der Verbundenen
eine besondere juristische Person geschaffen wird,
um die von ihnen aufgebrachten Mittel beisammen zu halten
und der Behörde nach Bedürfnis zur Verfügung zu stellen.
Viel zu sagen haben sie auch bei dieser juristischen Person
nicht; man kann zweifeln, ob sie mehr als Vereinspersönlichkeit
oder mehr als Anstaltspersönlichkeit gedacht ist. Jedenfalls
ıst sie ganz privatrechtlicher Natur. Das Unternehmen
selbst, neben dem sie steht, ıst einfach Staatsverwaltung?).
Die Neuzeit macht daraus die öffentliche Körperschaft, die
öffentliche Genossenschaft, nennen wir es, um auszudrücken,
was es wirklich ist: dieöffentliche Anstaltspersönı)
Allg. Staatslehre S. 625 ff.
*) OTTO MAYER, Deutsch. Verw.-Recht II S. 293.