Elterliche Gewalt des Vaters *1636—1640
Nutter, für einen Sohn, der über sechs Jahre alt ist, dem
Vater zu.38) Das Vormundschaftsgericht kann eine abweichende Anordnung
treffen, wenn eine solche aus besonderen Gründen im Interesse des
Kindes geboten ist; 3e) es kann die Anordnung aufheben, wenn fie nicht
mehr erforderlich ist. ·
* Recht des Vaters zur Vertretung des Kindes bleibt unbe-"4
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*1636. Der Ehegatte,“) dem nach § 1635 die Sorge für die
Person des Kindes nicht zusteht, behält die Befugnis, mit dem Kinde
persönlich zu verkehren. Das Vormundschaftsgericht kann den
Verkehr näher regeln.“)
§˙ 1637. Ist die Ehe nach 8 1348 Abs. 2 aufgelöst, so gilt in Ansehung
der Sorge für die Person des Kindes das gleiche, wie wenn die
Ehe geschieden ist und beide Ehegatten für schuldig erklärt sind.
§1638. Das Recht und die Pflicht, für das Vermögen des
Kindes zu sorgen (Vermögensverwaltung)“) erstreckt sich nicht auf das
Vermögen, welches das Kind von Todeswegen erwirbt oder welches
ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet
wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte
bei 4) der Zuwendung bestimmt hat, daß der Erwerb der Verwaltung
des Vaters entzogen sein soll.“)
Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden
Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder
Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstandes oder durch
ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, ist gleichfalls
der Verwaltung des Vaters entzogen.)
§ 1639. Was das Kind von Todeswegen erwirbt oder was ihm
unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat
der Vater nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu
verwalten,“') wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige
Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden
sind. Kommt der Vater den Anordnungen nicht nach, so hat das Vormundschaftsgericht
die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßregeln
zu treffen.
Der Vater darf von den Anordnungen insoweit abweichen, als es
nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vormunde gestattet ist.
*#1640. Der Vater hat das seiner Verwaltung unterliegende
Vermögen des Kindes, welches bei dem Tode der Mutter vorhanden
ist oder dem Kinde später zufällt, zu verzeichnen und
das Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit
und Vollständigkeit versehen hat, dem Vormundschaftsgericht einzureichen."")
Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts.
Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das
Vormundschaftsgericht anordnen, daß das Verzeichnis durch
eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar
ausgenommen wird. Die Anordnung ist für das infolge des Todes der
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