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Artikel 16.
Die Nr. 3 und 5 des §. 29 des genannten Gesetzes werden durch folgende
Bestimmungen ersetzt:
3.
5a.
wenn die Generalversammlung einen mit den Vorschriften dieses Gesetzes
oder des Kassenstatuts im Widerspruch stehenden Beschluß gefaßt hat
und der Auflage der Aufsichtsbehörde, denselben zurückzunehmen, inner-
halb der gesetzten, auf mindestens sechs Wochen zu bemessenden Frist
nicht nachgekommen ist;
wenn im Falle des §. 26 Absatz 2 innerhalb der bestimmten Frist die
Erhöhung der Beiträge oder die Minderung der Unterstützungssätze in
dem festgesetzten Maße nicht erfolgt;
wenn sich ergiebt, daß nach §§. 3, 4 die Zulassung der Kasse hätte
versagt werden müssen, und die erforderliche Abänderung des Statuts
innerhalb einer von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden,
mindestens sechswöchentlichen Frist nicht bewirkt worden ist.
Artikel 17.
Die §§. 33, 34 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
§. 33.
Die Kassen und ihre örtlichen Verwaltungsstellen unterliegen in
Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch die
von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden, mit der Maß-
gabe, daß mit den von den höheren Verwaltungsbehörden wahrzu-
nehmenden Geschäften diejenigen höheren Verwaltungsbehörden zu
betrauen sind, welche nach Landesrecht die Aufsicht oder Oberaufsicht
in Gemeindeangelegenheiten wahrzunehmen haben.
Die Kassen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
jederzeit ihre Bücher, Verhandlungen und Rechnungen im Geschäfts-
lokale der Kasse zur Einsicht vorzulegen und die Revision ihrer Kassen-
bestände zu gestatten.
Die Aufsichtsbehörde beruft die Generalversammlung, falls der Vor-
stand der durch §. 22 begründeten Verpflichtung nicht genügt.
Sie kann die Mitglieder des Vorstandes und der örtlichen Ver-
waltungsstellen, sowie die im Falle der Auflösung oder Schließung
einer Kasse mit der Abwickelung der Geschäfte betrauten Personen zur
Erfüllung der durch dieses Gesetz begründeten Pflichten durch Androhung,
Festsetzung und Vollstreckung von Geldstrafen bis zu einhundert Mark
sowie durch die sonstigen nach den Landesgesetzen ihr zustehenden Zwangs
mittel anhalten. Gegen die Androhung und Festsetzung von
beziehungsweise Anwendung von Zwangsmitteln seitens der Aussichts-