B. Ordnungs= und Sittenpolizei. 8 71. 393
Organisation es unbedingt erheischt, diese Ausnahmen von den
vorstehend aufgestellten Grundsätzen zugelassen werden.1)
Über das Verhalten der Polizei gegenüber denjenigen
Frauenspersonen, die von Privatpersonen angezeigt werden,
gewerbsmäßig Unzucht zu treiben oder sich in dieser Beziehung
verdächtig gemacht haben, bestimmt der Erl. d. M. d. J. vom
29. März 1902 Ia 1077, im Anschluß an die früheren Erlasse
vom 19. Februar 1900 IIa 340 und vom 22. Februar 1899
II 13167, ferner noch folgendes:
1. Frauenspersonen, welche durch ihr Verhalten auf der
Straße den Verdacht hervorrufen, der gewerbsmäßigen
Unzucht nachzugehen, sind nicht sogleich festzunehmen,
sondern zunächst von dem Beamten unauffällig auf das
Unschickliche ihres Benehmens aufmerksam zu
machen und zu verwarnen. Setzen sie trotz der Verwarnung
ihr anstößiges Treiben fort, so sind sie zur Feststellung
ihrer Person nach der Polizeiwache zu führen.
Dabei ist jedes Aufsehen zu vermeiden, auch hat der Beamte
den Frauenspersonen mit Ruhe und Gemessenheit
zu begegnen und sich insbesondere jedes schroffen Verhaltens
und aller unangemessenen Bemerkungen zu enthalten.
2. Über die Einlieferung hat der Beamte eine mit seiner
Namensunterschrift zu versehende Anzeige zu erstatten, in
welcher ausführlich die Gründe anzugeben sind, die ihn
zur Festnahme veranlaßt haben.
3. Auf der Polizeiwache ist sofort in der üblichen Weise die
Person der Festgenommenen festzustellen, wobei von
sämtlichen für den Zweck zu Gebote stehenden Mitteln
Gebrauch zu machen ist. In geeigneten Fällen wird sich
eine mündliche Nachfrage in der von der Frauensperson
angegebenen Wohnung empfehlen.
4. Auf Grund des beschafften Materials hat nunmehr der in
jedem dieser Fälle alsbald zu benachrichtigende Vorsteher
der Polizeiwache oder dessen Vertreter nach Maßgabe der
1) Vgl. Erl. des M. d. J. vom 19. Februar 1900 II#a 340.