Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen und Sach- 
verständige — auch eidlich — zu vernehmen. 
Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden 
eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwar mindestens je 
einer als Beisitzer mitwirken. 
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit. 
Im übrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt. 
Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens vor dem— 
selben trägt die Genossenschaft. 
Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter darf eine 
Vergütung von der Genossenschaft nicht gewährt werden. 
Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen. 
Anzeige und Untersuchung der Unfälle. 
§. 51. 
Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch 
welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körper- 
verletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder 
den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebsunternehmer bei der Ortspolizei- 
behörde schriftliche Anzeige zu erstatten. 
Dieselbe muß binnen zwei Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem 
der Betriebsunternehmer von dem Unfall Kenntniß erlangt hat. 
Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls 
den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten 
batte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des 
Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. 
Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Versicherungsamt festgestellt. 
Die Vorstände der unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe 
haben die im Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach 
näherer Anweisung derselben zu erstatten. 
§. 52. 
Die Ortspolizeibehörden, im Falle des §. 51 Absatz 5 die Betriebsvorstände, 
haben über die zur Anzeige gelangenden Unfälle ein Unfallverzeichniß zu führen. 
§. 53. 
Jeder zur Anzeige gelangte Unfall, durch welchen eine versicherte Person 
getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich den Tod 
oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur Folge haben
	        
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