Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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der  Unfall  vorgekommen  ist,  in  Augenschein  zu  nehmen,  sowie  Zeugen  und  Sachverständige
  —  auch  eidlich  —  zu  vernehmen.

Das  Schiedsgericht  ist  nur  beschlußfähig,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden
eine  gleiche  Anzahl  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  und  zwar  mindestens  je
einer  als  Beisitzer  mitwirken.

Die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit.

Im  übrigen  wird  das  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht  durch  Kaiserliche
Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  geregelt.

Die  Kosten  des  Schiedsgerichts,  sowie  die  Kosten  des  Verfahrens  vor  dem—
selben  trägt  die  Genossenschaft.

Dem  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  und  dessen  Stellvertreter  darf  eine
Vergütung  von  der  Genossenschaft  nicht  gewährt  werden.

Feststellung  und  Auszahlung  der  Entschädigungen.
Anzeige  und  Untersuchung  der  Unfälle.

§.  51.

Von  jedem  in  einem  versicherten  Betriebe  vorkommenden  Unfall,  durch
welchen  eine  in  demselben  beschäftigte  Person  getödtet  wird  oder  eine  Körperverletzung
  erleidet,  welche  eine  Arbeitsunfähigkeit  von  mehr  als  drei  Tagen  oder
den  Tod  zur  Folge  hat,  ist  von  dem  Betriebsunternehmer  bei  der  Ortspolizeibehörde
  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten.

Dieselbe  muß  binnen  zwei  Tagen  nach  dem  Tage  erfolgen,  an  welchem
der  Betriebsunternehmer  von  dem  Unfall  Kenntniß  erlangt  hat.

Für  den  Betriebsunternehmer  kann  derjenige,  welcher  zur  Zeit  des  Unfalls
den  Betrieb  oder  den  Betriebstheil,  in  welchem  sich  der  Unfall  ereignete,  zu  leiten
batte,  die  Anzeige  erstatten;  im  Falle  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  des
Betriebsunternehmers  ist  er  dazu  verpflichtet.

Das  Formular  für  die  Anzeige  wird  vom  Reichs-Versicherungsamt  festgestellt.

Die  Vorstände  der  unter  Reichs=  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betriebe
haben  die  im  Absatz  1  vorgeschriebene  Anzeige  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  nach
näherer  Anweisung  derselben  zu  erstatten.

§.  52.
Die  Ortspolizeibehörden,  im  Falle  des  §.  51  Absatz  5  die  Betriebsvorstände,
haben  über  die  zur  Anzeige  gelangenden  Unfälle  ein  Unfallverzeichniß  zu  führen.
§.  53.

Jeder  zur  Anzeige  gelangte  Unfall,  durch  welchen  eine  versicherte  Person
getödtet  ist  oder  eine  Körperverletzung  erlitten  hat,  die  voraussichtlich  den  Tod
oder  eine  Erwerbsunfähigkeit  von  mehr  als  dreizehn  Wochen  zur  Folge  haben