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gleich bei der elnschlägigen Gerichts= Behörde
anzuzeigen.
§. Alle die Forst-Gerichtsbarkeit ausübenden
Behörden werden endlich hiemit angewiesen,
bie Anzeigen über Vernachlässigung der
obigen Maßregeln nach Verhältniß des mehr,
oder minder um sich gegriffenen Uebels zu bestrafen,
diese vorgeschriebenen Maßregelm
aber sogleich auf Kosten des séumigen Waldeigenthümers
und unter der Aufsicht und
teitung des ksniglichen Forstpersonals in
Vollzug sezen zu lassen.
München den 8. Juli 1808.
Königliches Oberstes Forstamt.
Karl Zylluhardt.
Vischer.
(Die Verpslichtung der Post-Bcamten betreffend.)
Im Namen Seiner Majestär des Königs.
Da die in den königlichen Staaten unterm
g. Oktober 130t vorgeschriebene Verpflichtungs-Formel
der Post: Beaniten bei den neu
eingetretenen Verbältnissen nicht mehr beibebalten
werden kann; s geruhten Seine königliche
Moajesiär, vermög allerböchsten Reskripts
Lom 28. März dieses Jahres, anber die Weisung
zu ertheilen, daß die biemit beifolgende Verpflichtungs-Formel
nunmehr allgemein eingeführr
und beobachtet werde.
München den 6. Juli 1808.
Königliche General-Post-Direktion.
Karl Freiderr von Drechsel.
Deisenrieder.
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Eides--Formel
der
koͤniglich-Baierischen Post-Beamten.
Ibr sollet geloben und einen leiblichen Eid
zu Gort, dem Allmächtigen schwören: dem
Allerdurchlauchtigsten und Großmächtigsten
König und Herrn Herrn Maximilian
Josepbh, König in Baiern, tren, bold
und gehorsam zu seyn; Allerhöchstdero Nuzen
zu fördern, Schaden zu warnen, und zu
wenden; aller gebeimen Verbindungen # mit
In- oder Auslaͤndern euch zu entschlagen;
nichts, was den allerhoͤchsten Gewvechtsamen
des Souverains, oder dem
Wobl des Staats entgegen seyn
könnte, zu unfernehmen, oder, daß es andere
tbun, zu gestatten; insbesondere aber, den jezt
bestebenden und künftig erfolgenden Post Gesezen
und Verordnungen „so wie den Befeblen
der euch vorgesezten Post-Behörden aufrichtig
nachzukommen; auf die schnelle und
sichere Bestellung und Spedirung der Briefe,
Estafferten, Packere und anderer Effekten:
auch Förderung der Kuriers und Reisenden
den möglichsten Fleiß und Aufmerksamkeit zu
verwenden; in den euch anvertrauten Postsachen
die Pflicht der Verschwiegenbeit zu
beobachten; Niemand gegen die bestebende
Tarife und Tarordnung zu übernehmen; über
alle Einnahmen und Ausgaben, wem es
gebührt, getreue Rechnunz zu legen; den
Jndalt der Dienstes Instruktion, gleich als
wenn sie bier wörtlich entbalten wärc, pünktlich
zu ersüllenzund überhaupt alles dasjenige zu lei-99