Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1521

gleich  bei  der  elnschlägigen  Gerichts=  Behörde
  anzuzeigen.

§.  Alle  die  Forst-Gerichtsbarkeit  ausübenden
  Behörden  werden  endlich  hiemit  angewiesen,
  bie  Anzeigen  über  Vernachlässigung  der
obigen  Maßregeln  nach  Verhältniß  des  mehr,
oder  minder  um  sich  gegriffenen  Uebels  zu  bestrafen,
  diese  vorgeschriebenen  Maßregelm
aber  sogleich  auf  Kosten  des  séumigen  Waldeigenthümers
  und  unter  der  Aufsicht  und
teitung  des  ksniglichen  Forstpersonals  in
Vollzug  sezen  zu  lassen.

München  den  8.  Juli  1808.
Königliches  Oberstes  Forstamt.
Karl  Zylluhardt.

Vischer.

 

(Die  Verpslichtung  der  Post-Bcamten  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestär  des  Königs.
Da  die  in  den  königlichen  Staaten  unterm
g.  Oktober  130t  vorgeschriebene  Verpflichtungs-Formel
  der  Post:  Beaniten  bei  den  neu
eingetretenen  Verbältnissen  nicht  mehr  beibebalten
  werden  kann;  s  geruhten  Seine  königliche
  Moajesiär,  vermög  allerböchsten  Reskripts
Lom  28.  März  dieses  Jahres,  anber  die  Weisung
zu  ertheilen,  daß  die  biemit  beifolgende  Verpflichtungs-Formel
  nunmehr  allgemein  eingeführr
  und  beobachtet  werde.

München  den  6.  Juli  1808.
Königliche  General-Post-Direktion.


Karl  Freiderr  von  Drechsel.
Deisenrieder.

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1522

Eides--Formel
der
koͤniglich-Baierischen  Post-Beamten.


Ibr  sollet  geloben  und  einen  leiblichen  Eid
zu  Gort,  dem  Allmächtigen  schwören:  dem
Allerdurchlauchtigsten  und  Großmächtigsten
König  und  Herrn  Herrn  Maximilian
Josepbh,  König  in  Baiern,  tren,  bold
und  gehorsam  zu  seyn;  Allerhöchstdero  Nuzen
zu  fördern,  Schaden  zu  warnen,  und  zu
wenden;  aller  gebeimen  Verbindungen  #  mit
In-  oder  Auslaͤndern  euch  zu  entschlagen;
nichts,  was  den  allerhoͤchsten  Gewvechtsamen
  des  Souverains,  oder  dem
Wobl  des  Staats  entgegen  seyn
könnte,  zu  unfernehmen,  oder,  daß  es  andere
tbun,  zu  gestatten;  insbesondere  aber,  den  jezt
bestebenden  und  künftig  erfolgenden  Post  Gesezen
  und  Verordnungen  „so  wie  den  Befeblen
  der  euch  vorgesezten  Post-Behörden  aufrichtig
  nachzukommen;  auf  die  schnelle  und
sichere  Bestellung  und  Spedirung  der  Briefe,
Estafferten,  Packere  und  anderer  Effekten:
auch  Förderung  der  Kuriers  und  Reisenden
den  möglichsten  Fleiß  und  Aufmerksamkeit  zu
verwenden;  in  den  euch  anvertrauten  Postsachen
  die  Pflicht  der  Verschwiegenbeit  zu
beobachten;  Niemand  gegen  die  bestebende
Tarife  und  Tarordnung  zu  übernehmen;  über
alle  Einnahmen  und  Ausgaben,  wem  es
gebührt,  getreue  Rechnunz  zu  legen;  den
Jndalt  der  Dienstes  Instruktion,  gleich  als
wenn  sie  bier  wörtlich  entbalten  wärc,  pünktlich
zu  ersüllenzund  überhaupt  alles  dasjenige  zu  lei-99