Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

1,  Niederlande.

Niederlassungsvertrag

zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden.
Vom  17.  Dezember  1904.

(RGBl.  06  Nr.  51,  879  ff.  u.  MBl.  07  71;  Nederl.  Staatsblad
No.  279,  2  ££.)})

Seine  Majestät  der  Deutsche  Zijne  Majesteit  de  Duitsche
Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Keizer,  Koning  van  Pruisen,  in
Namen  des  Deutschen  Reichs,  naam  van  het  Duitsche  Rijk,
und  Ihre  Majestät  die  Königin  en  Hare  Majesteit  de  Koningin
der  Niederlande,  der  Nederlanden,

1)  Die  dem  Vertrage  beigegebene  Denkschrift  (Nr.  39  der  Drucksachen
des  Reichstages,  11.  Legislaturperiode,  II.  Session  1904/5).  sagt  über  die  Entstehung
  des  Vertrages:

„Seit  einer  Reihe  von  Jahren  sind  im  Übernahmeverkehre  mit  den
Niederlanden  vielfach  Unzuträglichkeiten  hervorgetreten,  indem  teils
Meinungsverschiedenheiten  über  den  Umfang  der  Übernahmepflicht  entstanden,
  teils  von  den  Niederlanden  ausgewiesene  Personen,  darunter
auch  Angehörige  dritter  Länder,  ohne  vorhergehende  Anfrage  über  die
deutsche  Grenze  abgeschoben  wurden.  An  diese  formlosen  Abschiebungen,
welche  die  Behörden  in  den  deutschen  Grenzbezirken  vor  schwierige
polizeiliche  Aufgaben  stellten  und  erhebliche  Kosten  verursachten,  haben
sich  oft  langwierige  diplomatische  Erörterungen  geknüpft;  dabei  ist  von
deutscher  Seite  wiederholt  angeregt  worden,  den  Übernahmeverkehr  auf
vertragsmäßigem  Wege  in  geordnete  Bahnen  zu  lenken.

Andererseits  hat  die  Niederländische  Regierung  seit  längerer  Zeit  den
Wunsch  zu  erkennen  gegeben,  ihren  Angehörigen  ein  vertragsmäßiges
Recht  auf  Aufenthalt  und  Niederlassung  in  Deutschland  zu  sichern,  um
sie  auf  diese  Weise  in  höherem  Maße  als  bisher  gegen  Ausweisungsmaß-Heinrichs,

  Deutsche  Niederlassungs-  u.  Übernahmevorträge.  9