1, Niederlande.
Niederlassungsvertrag
zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden.
Vom 17. Dezember 1904.
(RGBl. 06 Nr. 51, 879 ff. u. MBl. 07 71; Nederl. Staatsblad
No. 279, 2 ££.)})
Seine Majestät der Deutsche Zijne Majesteit de Duitsche
Kaiser, König von Preußen, im Keizer, Koning van Pruisen, in
Namen des Deutschen Reichs, naam van het Duitsche Rijk,
und Ihre Majestät die Königin en Hare Majesteit de Koningin
der Niederlande, der Nederlanden,
1) Die dem Vertrage beigegebene Denkschrift (Nr. 39 der Drucksachen
des Reichstages, 11. Legislaturperiode, II. Session 1904/5). sagt über die Entstehung
des Vertrages:
„Seit einer Reihe von Jahren sind im Übernahmeverkehre mit den
Niederlanden vielfach Unzuträglichkeiten hervorgetreten, indem teils
Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Übernahmepflicht entstanden,
teils von den Niederlanden ausgewiesene Personen, darunter
auch Angehörige dritter Länder, ohne vorhergehende Anfrage über die
deutsche Grenze abgeschoben wurden. An diese formlosen Abschiebungen,
welche die Behörden in den deutschen Grenzbezirken vor schwierige
polizeiliche Aufgaben stellten und erhebliche Kosten verursachten, haben
sich oft langwierige diplomatische Erörterungen geknüpft; dabei ist von
deutscher Seite wiederholt angeregt worden, den Übernahmeverkehr auf
vertragsmäßigem Wege in geordnete Bahnen zu lenken.
Andererseits hat die Niederländische Regierung seit längerer Zeit den
Wunsch zu erkennen gegeben, ihren Angehörigen ein vertragsmäßiges
Recht auf Aufenthalt und Niederlassung in Deutschland zu sichern, um
sie auf diese Weise in höherem Maße als bisher gegen Ausweisungsmaß-Heinrichs,
Deutsche Niederlassungs- u. Übernahmevorträge. 9