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Reichs-Gesetzblatt.
№ I2.
Inhalt: Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über die Erhebung der Tabacksteuer. S. 83. — Gesetz,
betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. S. 85. — Allerhöchster Erlaß,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe. S. 87.
(Nr. 1597.) Gesetz) betreffend Abänderung der §§. 12, 16 und 19 des Gesetzes, betreffend die
Erhebung der Tabacksteuer (Reichs-Gesetzbl. S. 245). Vom 5. April 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Dem §. 12 des Gesetzes wegen Erhebung der Tabacksteuer vom 16. Juli
1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) tritt folgende Bestimmung hinzu:
„Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, ausnahmsweise
zu gestatten, daß die Gewichtsermittelung erst nach dem 31. März,
jedoch spätestens bis zum 31. Mai des auf das Erntejahr folgenden
Jahres, geschehe.“
§. 2.
Hinter Absatz 2 des §. 16 desselben Gesetzes ist nachstehender Zusatz ein-
zuschalten:
„Den obersten Landes-Finanzbehörden wird die Befugniß ertheilt, im
Falle des Bedürfnisses die Frist zur Zahlung der Steuer über den
15. Juli des ersten auf das Erntejahr folgenden Jahres hinaus bis
zur erstmaligen Veräußerung des Tabacks, längstens jedoch bis zum
30. Juni des zweiten auf das Erntejahr folgenden Jahres zu verlängern.“
Reichs- Gesetzbl. 1885. 18
Ausgegeben zu Berlin den 11. April 1885.