Volltext : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

844  Des  öffe  n#liche  Recht.

bestehende  gültige  Ehe,  der  Empfang  eines  der  höheren  Weihegrade,  die  Profeßleistung
  in  einem  vom  pöäpstlichen  Stuhl  approbirten  Orden,  die  Religionsverschiedenheit
  (disparitas  coltus)  zwischen  Getauften  und  ungetauften  (Juden,  Muselmännern
  r2c.),  und  unter  Umständen  die  Entführung  (raptus),  der  Ehebruch  und
Gattenmord  (impedimenta  criminis  s.  adulteril,  resp.  conjugicidii).  Zu  den  aufsschiebenden
  Ehehindernissen  gehört  dagegen  z.  B.  der  Mangel  des  Aufgebotes  und
des  bestehenden  Verlöbnisses.  Wo  die  Ehehindernisse  nicht  von  selbst  durch  Veräinderung
  der  Umstände  oder  durch  wiederholte  fehlerfreie  Konsenserklärung  fortfallen
können,  bedarf  es  der  Dispensation,  welche  in  Betreff  der  trennenden  allein  dem
Papste  zusteht.

&  47.  Auch  das  der  Ehe  vielfach  vorangehende  Verlöbniß  erachtet  die  katholische
  Kirche  als  eine  das  Sakrament  der  Ehe  vorbereitende  Handlung  ihrer  Gesetzgebung
  und  Kognition  unterworfen.  Da  dasselbe  nach  vortridentinischem  Recht
ebenso  wie  die  Ehe  durch  nudus  consensus  gültig  geschlossen  werden  konnte,  so  ging
dasselbe  (sponsalia  de  futuro)  durch  Vollziehung  der  copula  carnslis  in  eine  wirkliche
  Ehe  (sponsalia  de  praesenti)  über.  Nach  dem  Tridentinum  ist  aber  außer
dem  schon  längst  vor  demselben  üblich  gewesenen  Aufgebot,  welches  an  drei  auf
einander  folgenden  Sonn=  und  Festtagen  während  des  Gottesdienstes  in  der  Pfarrkirche
  des  Domizils  der  Brautleute  ewolgen  soll,  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  die  Erklärung
  des  ehelichen  Konsenses  vor  dem  Pfarrer  des  Wohnortes  der  oder  eines  der
zukünftigen  Ehegatten  und  vor  zwei  oder  drei  Zeugen  vorgeschrieben.  Die  Unterlassung
  der  nachher  gewöhnlich  erfolgenden  Einsegnung  oder  der  Trauung  hat  keinen
Einfluß  auf  die  Gültigkeit  der  Ehe.  Die  einmal  geschlossene  Ehe  gilt  nach  dem
katholischen  Kirchenrechte  als  unauflöslich,  jedoch  erst  von  dem  Zeitpunkt.  ab,  wo
die  copula  carnalis  unter  den  Ehegatten  erfolgt  ist.  Bis  zu  diesem  ist  eine  -
hebung  durch  Dispenfation  des  Papstes,  sowie  durch  den  auch  wider  Willen  des
anderen  Theiles  zulässigen  Eintritt  in  einen  approbirten  religiösen  Orden  gestattet.
Abgesehen  von  der  Nullitätserklärung,  wodurch  konstatirt  wird,  daß  der  scheinbar
vorhandenen  Ehe  ein  dieselbe  ausschließendes  Hinderniß  entgegenstand,  kann  sonft
nur  eine  Auflösung  der  ehelichen  Gemeinschaft,  nicht  des  Ehebandes  eriolgen.  Eine
solche  (separatio  a  thoro  et  mensa)  darf  auf  Antrag  des  unschuldigen  Theiles  für
immer  wegen  vollendeten  Ehebruchs,  sonst  nur  auf  Zeit  wegen  anderer  erheblicher
Gründe  durch  Spruch  des  kirchlichen  Gerichts  stattfinden.  Hinfichtlich  der  Ehen
der  Ungetauften,  für  welche  die  auf  dem  ius  divinam  beruhenden  eherechtlichen
Vorschriften  ebenfalls  amwendbar  erachtet  werden,  besteht  die  Vorschrift,  daß  wenn
der  eine  Gatte  sich  zum  Christenthum  bekehrt  hat  und  der  ungläubige  ihm  au'
feine  Aufforderung  nicht  sine  contumelia  creatoris  beiwohnen,  d.  h.  dem  Christen
nicht  die  Befolgung  der  christlichen  Religion  und  der  christlichen  Gebote  gestatten
will,  der  letztere  eine  anderweitige  Ehe  eingehen  und  damit  die  frühere  aufheben
dari.

Die  vorstehend  dargestellten  Grundsätze  des  katholischen  Ktirchenrechts  haben
jezt,  soweit  es  sich  um  die  Gerichtsbarkeit  in  Ehesachen,  die  Ehehindernisse  und  die
Eheringehungsform  handelt,  nach  dem  Inkrafttreten  des  erwähnten  Reichsgesetzes
nur  die  Bedeutung  von  Bestimmungen,  welche  das  Gewissen  der  einzelnen  Katholiken
  binden,  nicht  aber  mehr  die  Kraft  rechtlich  zwingender  Vorschriften.  Das
materielle  Ehescheidungsrecht  wird  im  Allgemeinen  von  dem  Reichsgesetze  nicht  berührt
  und  insoweit  sind  die  Grundfätze  des  katholischen  Kirchenrechts  in  einzeinen
Ländern,  J.  B.  in  Bayern,  noch  bestehen  geblieben.  Das  Reichsgesetz  hat  allein
darin  eine  Aenderung  gemacht,  daß  da,  wo  nach  dem  bisherigen  Necht  auf  beständige
Trennung  von  Tisch  und  Bett  zu  erkennen  sein  würde,  sortan  die  Auflösung  des
Bandes  der  Ehe  ausgesprochen  werden  soll.

Was  endlich  die  Ehen  zischen  Katholiken  und  den  Angehörigen  anderer
  christlicher  Kirchen,  namentlich  den  Protestanten  betrifft,  so  steht  diesen  nach