844 Des öffe n#liche Recht.
bestehende gültige Ehe, der Empfang eines der höheren Weihegrade, die Profeßleistung
in einem vom pöäpstlichen Stuhl approbirten Orden, die Religionsverschiedenheit
(disparitas coltus) zwischen Getauften und ungetauften (Juden, Muselmännern
r2c.), und unter Umständen die Entführung (raptus), der Ehebruch und
Gattenmord (impedimenta criminis s. adulteril, resp. conjugicidii). Zu den aufsschiebenden
Ehehindernissen gehört dagegen z. B. der Mangel des Aufgebotes und
des bestehenden Verlöbnisses. Wo die Ehehindernisse nicht von selbst durch Veräinderung
der Umstände oder durch wiederholte fehlerfreie Konsenserklärung fortfallen
können, bedarf es der Dispensation, welche in Betreff der trennenden allein dem
Papste zusteht.
& 47. Auch das der Ehe vielfach vorangehende Verlöbniß erachtet die katholische
Kirche als eine das Sakrament der Ehe vorbereitende Handlung ihrer Gesetzgebung
und Kognition unterworfen. Da dasselbe nach vortridentinischem Recht
ebenso wie die Ehe durch nudus consensus gültig geschlossen werden konnte, so ging
dasselbe (sponsalia de futuro) durch Vollziehung der copula carnslis in eine wirkliche
Ehe (sponsalia de praesenti) über. Nach dem Tridentinum ist aber außer
dem schon längst vor demselben üblich gewesenen Aufgebot, welches an drei auf
einander folgenden Sonn= und Festtagen während des Gottesdienstes in der Pfarrkirche
des Domizils der Brautleute ewolgen soll, bei Strafe der Nichtigkeit die Erklärung
des ehelichen Konsenses vor dem Pfarrer des Wohnortes der oder eines der
zukünftigen Ehegatten und vor zwei oder drei Zeugen vorgeschrieben. Die Unterlassung
der nachher gewöhnlich erfolgenden Einsegnung oder der Trauung hat keinen
Einfluß auf die Gültigkeit der Ehe. Die einmal geschlossene Ehe gilt nach dem
katholischen Kirchenrechte als unauflöslich, jedoch erst von dem Zeitpunkt. ab, wo
die copula carnalis unter den Ehegatten erfolgt ist. Bis zu diesem ist eine -
hebung durch Dispenfation des Papstes, sowie durch den auch wider Willen des
anderen Theiles zulässigen Eintritt in einen approbirten religiösen Orden gestattet.
Abgesehen von der Nullitätserklärung, wodurch konstatirt wird, daß der scheinbar
vorhandenen Ehe ein dieselbe ausschließendes Hinderniß entgegenstand, kann sonft
nur eine Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, nicht des Ehebandes eriolgen. Eine
solche (separatio a thoro et mensa) darf auf Antrag des unschuldigen Theiles für
immer wegen vollendeten Ehebruchs, sonst nur auf Zeit wegen anderer erheblicher
Gründe durch Spruch des kirchlichen Gerichts stattfinden. Hinfichtlich der Ehen
der Ungetauften, für welche die auf dem ius divinam beruhenden eherechtlichen
Vorschriften ebenfalls amwendbar erachtet werden, besteht die Vorschrift, daß wenn
der eine Gatte sich zum Christenthum bekehrt hat und der ungläubige ihm au'
feine Aufforderung nicht sine contumelia creatoris beiwohnen, d. h. dem Christen
nicht die Befolgung der christlichen Religion und der christlichen Gebote gestatten
will, der letztere eine anderweitige Ehe eingehen und damit die frühere aufheben
dari.
Die vorstehend dargestellten Grundsätze des katholischen Ktirchenrechts haben
jezt, soweit es sich um die Gerichtsbarkeit in Ehesachen, die Ehehindernisse und die
Eheringehungsform handelt, nach dem Inkrafttreten des erwähnten Reichsgesetzes
nur die Bedeutung von Bestimmungen, welche das Gewissen der einzelnen Katholiken
binden, nicht aber mehr die Kraft rechtlich zwingender Vorschriften. Das
materielle Ehescheidungsrecht wird im Allgemeinen von dem Reichsgesetze nicht berührt
und insoweit sind die Grundfätze des katholischen Kirchenrechts in einzeinen
Ländern, J. B. in Bayern, noch bestehen geblieben. Das Reichsgesetz hat allein
darin eine Aenderung gemacht, daß da, wo nach dem bisherigen Necht auf beständige
Trennung von Tisch und Bett zu erkennen sein würde, sortan die Auflösung des
Bandes der Ehe ausgesprochen werden soll.
Was endlich die Ehen zischen Katholiken und den Angehörigen anderer
christlicher Kirchen, namentlich den Protestanten betrifft, so steht diesen nach