Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Die Unterlassung des in diesem und dem vorhergehenden Paragraphen Vor— 
geschriebenen zieht Geldstrafe bis zu 10 nach sich. 
Das Dienst- 104. Der Dienstherrschaft ist bei Geldstrafe bis zu 30 untersagt, einen 
zusn prtreffene Dienstboten aufzunehmen, welcher nicht im Besitze eines Dienstbuchs ist. Zu Vermeidung 
Dienst= gleicher Strafe ist sie verpflichtet, den Tag des Diensteintrittes und den Tag des Dienst- 
herrschaft. austrittes des Gesindes in dessen Dienstbuch einzutragen oder eintragen zu lassen. 
Recht des 105. Das auf gesetzliche Weise abgehende Gesinde kann verlangen, daß von der 
eiea Dienstherrschaft dem den Dienstaustritt betreffenden Eintrage in das Dienstbuch ein 
zeugniß. Zeugniß über die geleisteten Dienste und über sein Verhalten beigefügt werde. 
Inhalt des 106. Ein solches Zeugniß muß enthalten: 
Zeugnisses. 1. die Angabe der Zeit, wie lange der Dienstbote gedient, 
2. die Eigenschaft, in welcher derselbe gedient hat, 
3. das Zeugniß über das Verhalten, namentlich über Fleiß und Ehrlichkeit. 
Vertretung &# 107. Wer das in den 88§ 105 flg. erwähnte Zeugniß über das Verhalten von 
rasisn ihm abziehenden Gesindes wissentlich wider die Wahrheit ausstellt, haftet der nachfolgen- 
Zeugnisse. den Dienstherrschaft für den dieser aus der wahrheitswidrigen Angabe erwachsenden 
Schaden und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 4 zu belegen. 
Anrufung der *108. Verweigert die Dienstherrschaft das von dem Gesinde verlangte Zeugniß 
Wolizeibehorde der Unbescholtenheit oder behauptet dasselbe, daß die von der Dienstherrschaft über sein 
weigerung des Verhalten in das Dienstbuch bewirkte Eintragung sonst nicht der Wahrheit entspreche, so 
Zeugnisses hat die Polizeibehörde auf Antrag des Dienstboten den Grund der Verweigerung beziehent- 
Beschwerden lich den Sachverhalt zu erörtern und das Ergebniß dieser Erörterung in das Dienstbuch 
über den des Dienstboten aktenmäßig zu bemerken. Bei kleineren Vergehungen des letzteren, wenn 
bck eie sie zur gerichtlichen Ahndung gekommen und von den Dienstboten abgebüßt worden sind, 
ist diese aktenmäßige Bemerkung so zu fassen: daß dem weiteren Fortkommen des Dienst- 
boten ein Hinderniß nicht im Wege stehe. 
Abhanden- 109. Wenn einem Dienstboten sein Dienstbuch entweder während eines Dienstes, 
nsent oder während er dienstlos ist, abhanden kommt, so hat er solches im ersteren Falle der 
Polizeibehörde des Ortes, wo er dient, im letzteren Falle aber der Polizeibehörde des 
Ortes, wo er zuletzt gedient hat, anzuzeigen. Die Polizeibehörde hat nach Erörterung 
der betreffenden Umstände, und nöthigenfalls nach Erlaß öffentlicher Bekanntmachung auf 
Kosten des Dienstboten, ein neues Dienstbuch auszufertigen und in letzterem das Er- 
gebniß ihrer Erörterung zu bemerken. 
Bezug und 8 110. Wegen der Zuständigkeit der Polizeibehörden in Gesindesachen bewendet 
lurstelung der es ebenso, wie hinsichtlich des Bezugs der Dienstbücher bei den bisherigen Bestimmungen.
	        
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